Die Kommentierung zur VO (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) wurde ergänzt durch Ausführungen zur Berechung von Bezugszeiträumen.
Im Kern steht die Auslegung der Defintion des Visums nach Art. 2 Nr. 2 a Visakodex.
Danach ist das Visum die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
Zur Kommentierung:
Kommentierung zum Visakodex (VO (EG) Nr. 810/2009 (6.92 MB 2010-08-14 01:07:16)
Ergänzend sei der freundliche Hinweis auf die Veröffentlichung des Beitrages zum 25jährigen Jubiläum des Schengener Übereinkommens in ZAR 7 und 8 (Fortsetzung) des Verfassers gestattet.