Erneut: VG Wiesbaden zum Eilrechtsschutz bei Überstellung nach Italien

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Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien nach der Dublin-II-Verordnung.

  1. Im Rahmen des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist der Ausschluss des Eilrechtsschutzes § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht anwendbar. Eine Verpflichtung effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ergibt sich auch aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte.
  2. Statthafter Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
  3. Ein dem Bevollmächtigten bekanntgegebener Verwaltungsakt ist wirksam. Es ist dem Asylbewerber nicht zumutbar, die Zustellung an ihn selbst nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG abzuwarten.
  4. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Italien nicht der erforderliche Flüchtlingsschutz entsprechend der europarechtlich garantierten Mindeststandards insbesondere nach den Richtlinien 2009/9/EG  und 2005/85/EG erlangen würde.

Zur Entscheidung im Volltext:

icon VG Wiesbaden - 7 L 303/11.WI.A - Beschluss vom 12.04.2011 (109.72 kB 2011-07-10 21:34:14)