Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien nach der Dublin-II-Verordnung.
- Im Rahmen des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist der Ausschluss des Eilrechtsschutzes § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht anwendbar. Eine Verpflichtung effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ergibt sich auch aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte.
- Statthafter Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
- Ein dem Bevollmächtigten bekanntgegebener Verwaltungsakt ist wirksam. Es ist dem Asylbewerber nicht zumutbar, die Zustellung an ihn selbst nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG abzuwarten.
- Es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Italien nicht der erforderliche Flüchtlingsschutz entsprechend der europarechtlich garantierten Mindeststandards insbesondere nach den Richtlinien 2009/9/EG und 2005/85/EG erlangen würde.
Zur Entscheidung im Volltext:
VG Wiesbaden - 7 L 303/11.WI.A - Beschluss vom 12.04.2011 (109.72 kB 2011-07-10 21:34:14)