EuGH Dienstleistung 2.6.2005 Az. C-89/04 EZAR NF 13 Nr. 7 = ZAR 2005, 251
1. Der Begriff »Fernsehsendung« im Sinne von Art. 1 Bst. a RL 89/552/EWG in der durch die RL 97/36/EG geänderten Fassung wird durch diese Bestimmung autonom definiert. Er wird nicht durch Gegenüberstellung zum Begriff »Dienstleistung der Informationsgesellschaft« im Sinne von Art. 1 Nr. 2 RL 98/34/EG definiert und erfasst daher nicht notwendigerweise die Dienste, die nicht unter den letztgenannten Begriff fallen.
2. Ein Dienst fällt unter den Begriff »Fernsehsendung« im Sinne von Art. 1 Bst. a RL 89/552/EWG in der durch die RL 97/36/EG geänderten Fassung, wenn er in der Erstsendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit, also eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer, bestimmt sind, an die dieselben Bilder gleichzeitig übertragen werden. Die Technik der Bildübertragung ist bei dieser Beurteilung nicht maßgebend.
3. Ein Dienst wie »Filmtime«, der in der Sendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, und der nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird, ist ein Fernsehdienst im Sinne von Art. 1 Bst. a RL 89/552/EWG. Dem Standpunkt des Erbringers der Dienstleistung ist bei der Untersuchung des Begriffs »Fernsehdienst« der Vorrang einzuräumen. Dagegen ist die Situation der mit dem betreffenden Dienst in
Wettbewerb stehenden Dienste für diese Beurteilung unerheblich.
4. Die Bedingungen, unter denen der Erbringer einer Dienstleistung wie des Dienstes »Filmtime« seine Verpflichtung aus Art. 4 I RL 89/552/EWG, den Hauptteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischenn Werken vorzubehalten, erfüllt, sind ohne Einfluss auf die Einstufung dieses Dienstes als Fernsehdienst.