EuGH erklärt Beschluss zur Überwachung der Seeaußengrenzen durch Frontex für nichtig

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Urteil des EuGH in der Rechtssache C‐355/10 hinsichtlich des Antrags des Parlaments zur Reichweite der Durchführungsbefugnisse der
Kommission in Bezug auf den Beschluss 2010/252/EU – Überwachung der Seeaußengrenzen zur Festegung zusätzlicher Modalitäten für die Grenzüberwachung.

Tenor:

  1. Der Beschluss 2010/252/EU des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit wird für nichtig erklärt.
  2. Die Wirkungen des Beschlusses 2010/252 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Regelung in Kraft tritt.

Mit seiner Klageschrift beantragte das Parlament die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/252/EU des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 111, S. 20).

Das Parlament stützte seine Klage insbesondere darauf, dass der angefochtene Beschluss über die Durchführungsbefugnisse hinausgehe, die in Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 296/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 97, S. 60) geänderten Fassung vorgesehen seien. Das Parlament steht auf dem Standpunkt, dass die Vorschriften des angefochtenen Beschlusses im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätten erlassen werden müssen und dass ihr Erlass im Ausschussverfahren gemäß Art. 12 Abs. 5 SGK unzulässig gewesen sei.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.

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