Der EuGH hat mit Urteilen vom 27. Februar 2007 in den Rechtssachen C-354/04 P und C-355/04 P sic zur der Frage des Rechtsschutzes gegen die Aufnahme in die Terrorliste geäußert und die Beschwerden gegen die Aufnahmen von Gestoras Pro Amnistía und Segi in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, zurückgewiesen.
Der Rat der EU hat 2001 einen Gemeinsamen Standpunkt über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen. Der Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts enthält eine Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. Sie ist auf der Grundlage genauer Informationen der Justiz oder Polizeibehörden der Mitgliedstaaten erstellt.
Am 7. Juni 2004 wies das Gericht erster Instanz die Klagen von Gestoras Pro Amnistía sowie der Herren Olano Olano und Zelarain Errasti und von Segi sowie Frau Zubimenda Izaga und Herrn Galarraga auf Ersatz des Schadens ab, der ihnen nach ihrem Vorbringen durch die Aufnahme von Gestoras Pro Amnistía und Segi in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, entstanden ist. Die Rechtsmittelführer haben zwei Rechtsmittel beim Gerichtshof eingereicht, mit denen sie die Aufhebung dieser Beschlüsse beantragen. Sie machen u. a. geltend, dass sie über kein Mittel verfügten, um die Aufnahme von Gestoras Pro Amnistía und Segi in die betreffende Liste anzufechten, und dass die Beschlüsse des Gerichts erster Instanz ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz verletzten.
Mit seinen Urteilen bestätigt der Gerichtshof die Beschlüsse des Gerichts erster Instanz und weist die Rechtsmittel zurück. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Union nach dem EUVertrag auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit beruht und die Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts achtet.
Sodann führt er aus, dass der Rat im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (dritter Pfeiler des EUVertrags) gemeinsame Standpunkte annehmen kann. Einem gemeinsamen Standpunkt müssen die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der insbesondere bedeutet, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Recht der Europäischen Union treffen, nachkommen. Der EUVertrag sieht jedoch nicht vor, dass die nationalen Gerichte dem Gerichtshof eine Frage zu einem gemeinsamen Standpunkt zur Vorabentscheidung vorlegen können, da dieser als solcher keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten soll. Dagegen kann der Rat ebenfalls im Bereich des dritten Pfeilers Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse treffen, die Rechtswirkung gegenüber Dritten erzeugen sollen. Sie können Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein.
Da das Verfahren, in dem der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung entscheiden kann, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrags sichern soll, muss die Möglichkeit, im Rahmen des dritten Pfeilers den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, in Bezug auf alle Maßnahmen des Rates unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form offenstehen, sofern sie Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen sollen.
Ist bei einem nationalen Gericht ein Rechtsstreit anhängig, der inzidenter die Frage der Gültigkeit oder der Auslegung eines gemeinsamen Standpunkts aufwirft, der im Rahmen des dritten Pfeilers angenommen wurde, und hat dieses Gericht ernsthafte Zweifel im Hinblick auf die Frage, ob dieser gemeinsame Standpunkt in Wirklichkeit Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen soll, so kann es sich daher mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof wenden. Es ist dann Sache des Gerichtshofs, gegebenenfalls festzustellen, dass der gemeinsame Standpunkt Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen soll, ihn dementsprechend richtig einzustufen und im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden.
Daraus folgert der Gerichtshof, dass den Rechtsmittelführern kein wirksamer Rechtsschutz vorenthalten wird und dass die Beschlüsse des Gerichts erster Instanz ihr Recht auf einen solchen Schutz nicht verletzen.
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