EuGH: Regelung zur Arbeitnehmerentsendung zulässig

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Der EuGH hat am 10. Februar 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-307/09, C-308/09 und C-309/09 entschieden, dass Mitgliedstaaten in einer bestimmten Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig machen können.

Die Überlassung von Arbeitskräften fällt unter den Anwendungsbereich von Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 der Beitrittsakte von 2003, wonach die Mitgliedstaaten den Zugang polnischer Arbeitskräfte zu ihren Arbeitsmärkten regeln können.

Der EUGH argumentierte, dass sei gekünstelt, bei einem Zustrom von Arbeitnehmern zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates danach zu unterscheiden, ob sie im Zuge einer Überlassung oder unmittelbar und eigenverantwortlich in den Markt eintreten. In beiden Fällen könne die potenziell beträchtliche Zuwanderung zu Störungen auf dem Arbeitsmarkt führen. Nach Ansicht des EuGH liegt eine Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 96/71/EG dann vor, wenn der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen wird. Der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist dabei der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens, der Arbeitnehmer muss seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen.

In den Ausgangsverfahren wurden gegen die Klägerinnen Geldbußen verhängt, weil sie polnische Arbeitnehmer in die Niederlande entsandt hatten, ohne eine erforderliche Beschäftigungserlaubnis eingeholt zu haben.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

  1. Die Art. 56 AEUV und 57 AEUV verbieten nicht, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht.
  2. Die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 ist eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen würde. Ihr wesentliches Merkmal besteht darin, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist und dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnimmt.

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