EuGH: Urteil in der Rs. C-34/09 "Zambrano" vom 08.03.2011

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Den drittstaatsangehörigen Eltern eines minderjährigen Kindes erwächst aus dessen Unionsbürgerschaft ein vom Gebrauchmachen des Freizügigkeitsrechts unabhängiges Aufenthaltsrecht in dem Aufnahmemitgliedstaat.

Zum Fall (siehe hierzu die News vom 09.10.2010 in MNet):

Das kolumbianische Ehepaar Zambrano lebt in Belgien. Nach erfolglosem Asylverfahren bestanden Abschiebungshindernisse nach Kolumbien. In der Folgezeit wurden zwei Kinder in Belgien geboren. Der Vater machte geltend, die Geburt eines Kindes, das belgischer Staatsangehöriger sei, verleihe ihm einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung.
In ihren schriftlichen Erklärungen führt die belgische Regierung aus, dass infolge von Regierungsmaßnahmen zur Bereinigung bestimmter Verhältnisse von Personen, die sich illegal im Land aufhalten, Herrn Ruiz Zambrano am 30. April 2009 eine vorläufige und erneuerbare Aufenthaltsgenehmigung sowie eine Arbeitserlaubnis (Kategorie C) erteilt worden seien. Letztere habe keine Rückwirkung, so dass weiterhin davon ausgegangen werde, dass die Beschäftigung von Herrn Ruiz Zambrano 2001 bis 2006 ohne Arbeitserlaubnis erfolgt sei.

Zur Bedeutung:

Es galt insbesondere zu klären, ob es sich bei der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fallgestaltung um einen „rein innerstaatlichen“ Sachverhalt im betreffenden Mitgliedstaat handelt, bei dem das Unionsrecht keine Rolle spielt oder, ob die vollständige Anerkennung der Rechte (auch der zukünftigen Rechte), die sich zwangsläufig aus der Unionsbürgerschaft ergeben, dazu führen, dass ein Unionsbürger im Kleinkindalter ein auf dem Unionsrecht – nicht dem nationalen Recht – beruhendes Recht hat, sich überall im Gebiet der Union (einschließlich des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt) aufzuhalten.

Zur Entscheidung:

Vorab stellte der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 2004/38 gemäß Abs. 1 ihres Art. 3 („Berechtigte“) für jeden Unionsbürger gilt, „der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen“. Daher gilt diese Richtlinie nicht in einem Fall, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt.

Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, Slg. 2001, I‑6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C‑413/99, Slg. 2002, I‑7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).
Unter diesen Umständen steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Rottmann, Randnr. 42).

Erwartungsgemäß stellte der EuGH fest, dass eine derartige Auswirkung vorliegt, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden.

Damit wurde die im Mittelpunkt stehende wichtige Frage dahingehend beantwortet, dass eine Ausübung der Freizügigkeit nicht erforderlich ist, um die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft zur Anwendung gelangen zu lassen.

Damit kann Art. 20 AEUV ein auf dem Unionsbürgerstatus beruhendes eigenständiges Aufenthaltsrecht vermitteln.

Zu den übrigen Fragestellungen, die im Schlussantrag aufgeworfen wurden, verhält sich das Urteil leider nicht.

Zum Schlussantrag:

icon Schlussantrag Rs. C-34/09 - Zambrano - vom 30.09.2010 

Zum Urteil:

icon EuGH - Rs. C.34/09 - "Zambrano" vom 08.03.2011

Anmerkung Dr. Dienelt

 

Der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) hat in der Rechtssache Ruiz Zambrano entschieden, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger aus Art. 20 AEUV (früher Art. 18 EG) dahin auszulegen ist, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, „einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde."

Damit hat der Gerichtshof einem Drittstaatsangehörigen eines minderjährigen Inländers unmittelbar aus dem EU-Vertrag Rechte auf Aufenthalt und auf Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt.

 

Für die deutsche Rechtslage hat dies zunächst unmittelbar Auswirkungen auf Familienangehörige von Kindern, die nach § 4 StAG kraft Gesetzes deutsche Staatsangehörige geworden sind. Die drittstaatsangehörigen Eltern leiten ihr Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem EU-Recht ab, ohne dass der nationale Gesetzgeber Vorgaben für das Aufenthaltsrecht machen könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Familienangehörigen tatsächlich die Personensorge ausüben und es dem minderjährigen Kind damit erst ermöglichen, von seiner Freizügigkeit Gebrauch zu machen.

Verliert ein Elternteil seinen Aufenthaltstitel – etwa infolge einer Ausweisung –, so kann sein Aufenthalt nur unter Berücksichtigung des erhöhten Ausweisungsschutzes für Unionsbürger beendet werden, da andernfalls in den Kernbereich der Unionsbürgerfreizügigkeit des Kindes eingegriffen würde.

Die Entscheidung erfasst nicht unmittelbar Familien, in denen nur ein Elternteil Drittstaatsangehöriger ist. Sofern ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist, wird das Aufenthaltsrecht des deutschen minderjährigen Kindes durch die Ausreise des drittstaatsangehörigen Elternteils nicht unmittelbar in Frage gestellt. Auch wenn das Kind mit seinem deutschen Elternteil im Bundesgebiet verbleiben kann, stellt sich die Tennung von dem anderen Elternteil als Eingriff in den Kernbereich der allgemeinen Freizügigkeit dar. Denn das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen wird über Art. 24 Abs. 3 der Grundrechtecharta speziell geschützt.

Auch die Tennung von Ehegatten unterfällt der neuen Rechtsprechung des EuGH. Denn das eheliche Zusammenleben gehört zum Kernbereich des Rechts aus Art. 21 AEUV. Ob die Tennung der Ehegatten tatsächlich den Kernbereich dieses Rechts berührt ist letztlich von der Dauer der Trennung abhängig. Ob von einem Ehegatten verlangt werden kann, erst einen mehrmonatigen Sprachkurs im Heimatland zu besuchen, bevor der Nachzug gestattet wird, wird ebenso zu überprüfen sein, wie die Notwendigkeit ein Visum einholen zu müssen, wenn dieses Verfahren sich über Monate hinzieht.