EuGH zu Art. 28 Abs. 3a RL 2004/38/EG bei Einzeltaten

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Zum Begriff ‚zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit‘ – Strafrechtliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter 14 Jahren, sexueller Nötigung und Vergewaltigung.

Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen bittet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Gerichtshof, im Licht des Urteils vom 23. November 2010, Tsakouridis, die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausweisungsschutzes nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG(3) zu präzisieren.

Diese Vorschrift sieht vor, dass gegen einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit verfügt werden darf.

Der Gerichtshof wird um Entscheidung darüber gebeten, ob die genannte Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sexueller Missbrauch eines Kindes unter 14 Jahren, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen. Nachdem der Gerichtshof im Urteil Tsakouridis anerkannt hat, dass die Bekämpfung des bandenmäßig organisierten Handels mit Betäubungsmitteln unter diesen Ausdruck fallen kann, geht es hier konkret um die Frage, ob eine Einzeltat wie im Ausgangsverfahren die Tat von Herrn I., nämlich sexueller Missbrauch eines Kindes unter 14 Jahren, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, auch unter diesen Ausdruck fallen kann.

Tenor:

  1. Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären.
  2. Jede Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten. Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, hat er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet dieses Staates, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in diesem Staat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 Zur Entscheidung im Volltext (der Schlussantrag ist als Anlage beigefügt):

icon EuGH - Rs. C-348/09 - Urteil vom 22.05.2012 (407.66 kB 2012-05-26 21:58:48)