Fiktion Aufenthaltstitel, Fiktionswirkung verspäteter Verlängerungsanträge, § 81 Abs. 4 AufenthG, OV

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Rechtsprechung Ausländerrecht ? OVG Nordrhein-Westfalen zur Fiktion eines Aufenthaltstitels

Das OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. 23.03.2006 - 18 B 120/06 ? entschieden, dass die Fiktion eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG auch eingreift, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist.

Fiktionswirkung verspäteter Verlängerungsanträge nach § 81 Abs. 4 AufenthG

?Die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG, nach welcher bei einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels bis zur ausländerbehördlichen Entscheidung als fortbestehend gilt, greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist. Für dieses Verständnis streiten namentlich aus der Gesetzessystematik zu gewinnende Argumente sowie eine Folgenbetrachtung, während Entstehungsgeschichte und Wortlaut weitgehend unergiebig sind.

Im Ergebnis ebenso VG Darmstadt, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467; Dienelt, InfAuslR 2005, 136; a.A. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Loseblatt, II § 81 Rn. 38 ff.; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 81 Rn. 18 ff. ; Zeitler, HTK-AuslR / § 81 AufenthG / zu Abs. 3 und 4 03/2006 Nr. 5.1.?

Das OVG Nordrhein-Westfalen führt aus, dass die Gesetzesgenese - namentlich wegen des Fehlens von Materialen zum Vermittlungsverfahren ? unergiebig sei; Vertreter beider Auffassungen zur Frage der Fiktionswirkung bei verspätet gestellten Verlängerungsanträgen würden sie daher für sich in Anspruch nehmen. Es stützt seine Entscheidung daher auf die aus der Gesetzessystematik zu gewinnende Argumente sowie eine Folgenbetrachtung:

?Für eine Einbeziehung geringfügig verspäteter Verlängerungsanträge streitet allerdings nachdrücklich, dass nur bei diesem Verständnis ein Wertungswiderspruch zwischen § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vermieden wird. Denn in der Bestimmung des § 81 Abs. 3 AufenthG, welche die Fälle der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels an sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer erfasst, führen die Fälle der rechtzeitig und verspätet gestellten Anträge gleichermaßen auf ein fiktives vorläufiges Bleiberecht, wenn auch mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Wollte man demgegenüber aus dem Anwendungsbereich § 81 Abs. 4 AufenthG verspätete Verlängerungsanträge gänzlich ausnehmen, führte das zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis, dass säumigen Ausländern, die sich unter Umständen schon viele Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein vorläufiges Aufenthaltsrecht zuerkannt würde, während säumige Ausländer, die nur über den relativ schwachen Aufenthaltsstatus des visumsfrei eingereisten Touristen verfügten, ein derartiges Recht erhielten.

Vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467; Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (139).?


Zeitlicher Zusammenhang mit Verlängerungsantrag und abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bei § 81 Abs. 4 AufenthG

Der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG ist allerdings, wie sich auch den auf die Lebenslage des antragstellenden Ausländers abstellenden Regelungen des § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und des § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV entnehmen lässt, nur auf solche Fälle verspäteter Verlängerungsanträge zu erstrecken, bei denen der Antrag in innerem Zusammenhang und dabei insbesondere in zeitlicher Nähe mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gestellt wird. Besteht nämlich ein innerer Zusammenhang des Antrags mit dem Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr, kann jener begrifflich schon nicht mehr als Verlängerungsantrag angesehen werden; er stellt sich vielmehr als Antrag auf Neuerteilung eines Titels dar. So verhält es sich etwa nach dem "Untertauchen" eines Ausländers, der sich damit der Anwendung der für ihn geltenden ausländerrechtlichen Regelungen entzieht. Gleiches gilt, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch Verwaltungsakt beendet wird. Letzteres verdeutlicht die - spezielle - Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der für diese Fälle unter bestimmten Voraussetzungen lediglich hinsichtlich der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Fortbestandsfiktion normiert.?


Anmerkung von Dr. Klaus Dienelt zur Fiktionswirkung von Aufenthaltstiteln

Mit der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen liegt erstmals eine sorgfältig begründete Entscheidung eines Obergerichts über Auswirkungen verspäteter Verlängerungsanträge vor. Es bleibt zu wünschen, dass die Entscheidungsgründe Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren zum 2. Änderungsgesetz erlangen. Zumal die in den Vorläufigen Anwendungshinweisen in Nr. 81.4.2.1 genannte Lösungsvorschlag in der Entscheidung zu Recht als untauglich bezeichnet wurde. Denn diesem Lösungsansatz liegt die Annahme zugrunde, dass die materiellen Voraussetzungen für das Eintreten der Fiktionswirkung in solchen Fällen nicht gegeben sind. ?Wie näherer Erläuterung nicht bedarf, ist es mit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn eine Behörde eine Bescheinigung in Kenntnis der Tatsache ausstellt, dass die materiellen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.?


Link zu einer Entscheidung zu einem verspäten Antrag auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis
(intern)