Freiwilligkeit der Ausreise führt zur Unverhältnismäßigkeit der Haft

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Beschluss des LG Stade vom 20.12.2012 - 9 T 138/129 - wendet sich der bereits bekannten Problematik zu.

  1. Die Haftanordnung verstößt gegen den bei der Prüfung des Haftgrundes stets zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  2. Es fehlt in der Regel an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn der Ausländer nach der unerlaubten Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll.
  3. Die Anordnung der Sicherungshaft dient ausschließlich der Sicherstellung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht und nicht der allgemeinen Gefahrenabwehr.

Zur Entscheidung:

icon LG Stade - 9 T 138/12 - Beschluus vom 20.12.2012 (90.76 kB)

Im Onlinekommentar:

OK-MNet-AufenthG zu § 62