Beschluss des LG Stade vom 20.12.2012 - 9 T 138/129 - wendet sich der bereits bekannten Problematik zu.
- Die Haftanordnung verstößt gegen den bei der Prüfung des Haftgrundes stets zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Es fehlt in der Regel an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn der Ausländer nach der unerlaubten Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll.
- Die Anordnung der Sicherungshaft dient ausschließlich der Sicherstellung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht und nicht der allgemeinen Gefahrenabwehr.
Zur Entscheidung:
LG Stade - 9 T 138/12 - Beschluus vom 20.12.2012 (90.76 kB)
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