Für Wohnungsdurchsuchungen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sind die Verwaltungsgerichte zuständig

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Der BGH hat mit Beschluss vom 12. Juli 2022 – Az. 3 ZB 6/21 – entschieden, das für den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen zum Zweck der Sicherung der Abschiebung der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO eröffnet ist.

Bei der beantragten Wohnungsdurchsuchung zur Sicherung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesrecht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO liegt nicht vor. Gemäß § 58 Abs. 10 AufenthG bleiben nur weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, unberührt. Existieren landesrechtliche Vorschriften in diesem Sinne, welche die Zuständigkeit der Amtsgerichte begründen, kann im Einzelfall für Anträge auf richterliche Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen zum Zweck der Abschiebung sowohl der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als auch der zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sein.

Der BGH führt hierzu aus:

„Aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt zwar, dass auf landesrechtliche Sonderzuweisungen nach wie vor zurückgegriffen werden kann. Dies gilt aber nur dann, wenn sich aus dem Landesrecht über die § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG hinausgehende Befugnisse für Wohnungsdurchsuchungen ergeben (…). Der Gesetzgeber wollte eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage schaffen, weil es in der Praxis einiger Bundesländer keine eindeutige Rechtsgrundlage für entsprechende Durchsuchungsmaßnahmen gab (BT-Drucks. 19/10706 S. 14). Mit Absatz 10 sollte nur klargestellt werden, dass er darüber hinaus in über die bundesrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehendes Landesrecht, welches materielle und daran anknüpfende prozessuale Regelungen über Wohnungsdurchsuchungen zur Sicherung der Abschiebung vorsieht, nicht eingreifen wollte (…). Da der Gesetzgeber insoweit aber ausdrücklich nur auf "weitergehende Befugnisse" und nicht pauschal auf anderweitige landesrechtliche Regelungen abstellt, verbleibt es bei der allgemeinen Rechtswegbestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit sich landes- und bundesrechtliche Normen inhaltlich decken oder die landesrechtlichen Eingriffsermächtigungen hinter den Regelungen des § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG zurückbleiben.“