Gegen die vorläufige Gewahrsamnahme ist keine Rechtsbeschwerde möglich

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Wendet sich der Betroffene gegen die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde nach § 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG) BGH, Bschluss vom 12.05.2011 - V ZB 135/10 -.

§ 428 Abs. 2 FamFG ordnet an, dass über die Anfechtung behördlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG "auch nach den Vorschriften dieses Buches" zu entscheiden ist, und macht damit deutlich, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen den Regelungen folgen soll, die für die Anfechtung gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen gelten. Zu diesen Normen gehört u.a. die Vorschrift des § 427 FamFG, die in untrennbarem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 70 Abs. 4 FamFG zu sehen ist, wonach die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen ist in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist (vgl. auch BTDrucks. 16/6308, S. 209), so der BGH.

 

Zum Volltext der Entscheidung:

icon BGH - V ZB 135/10 - Beschluss vom 12.05.2011 (85.51 kB 2011-07-12 15:18:22)

Lesen Sie auch die aktualisierte Kommentierung:

icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (500.16 kB 2011-07-12 15:07:19)