Gerichtsverfahren EuGH 16.6.2005 Az. C-105/03 EZAR NF 98 Nr. 5 = ZAR 2005, 252
1. Art. 2, 3 und 8 IV des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht die Möglichkeit haben muss, Kleinkindern, die ? wie im Ausgangsverfahren ? nach ihren Angaben Opfer von Misshandlungen geworden sind, zu erlauben, unter Modalitäten auszusagen, die ihnen einen angemessenen Schutz bieten, z.B. außerhalb der öffentlichen Gerichtsverhandlung und vor deren Durchführung.
2. Das nationale Gericht muss sämtliche Vorschriften des nationalen Rechts berücksichtigen und ihre Auslegung so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des genannten Rahmenbeschlusses ausrichten.