Grundsatzentscheidung des BGH zum Verfahrensrecht (FamFG) bei Freiheitsentziehungen

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Zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Fall einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit bei bereits vollzogener Zurückschiebungshaft führt der BGH zu grundsätzlichen Verfahrensfragen aus.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren kann in entsprechender Anwendung und nach Maßgabe von § 62 Abs. 1 FamFG mit dem Antrag fortgesetzt werden, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09). Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung folgt bei einer Freiheitsentziehung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aus dem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen (vgl. BVerfG InfAuslR 1996, 198, 200; Senat, BGHZ 153, 18, 20).

Der BGH entschied im Einzelnen über folgende Verfahrensfragen:

  1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe richtet sich nicht nach § 70 FamFG, sondern nach § 574 ZPO und setzt auch in Freiheitsentziehungssachen die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus.
  2. Die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtsbeschwerdebegründung beginnt gemäß § 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie beträgt in verfassungskonformer Anwendung von § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG einen Monat (§ 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
  3. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt auch für die persönliche Anhörung des Betroffenen.
  4. Der Sicherungshaftantrag der beteiligten Behörde muss dem Betroffenen vor der persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG zugeleitet werden. Die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung genügt (nur), wenn der Sachverhalt einfach gelagert und der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist.
  5. Nur unter diesen Voraussetzungen kann bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Betroffenen auch von einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags abgesehen und für die mündliche Eröffnung ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden. 
  6. Bei Betroffenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist regelmäßig nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzuordnen, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist.

Zur Kommentierung dieses BGH-Beschlusses: hier

Gesamtkommentierung:icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (437.81 kB 2010-03-21 19:53:01)