HessVGH, U. v. 17.12.13 - 5 A 1865/12 -.
- Der nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haftende Beförderungsunternehmer haftet auch für die Kosten der Zurückweisungshaft des Ausländers in einer Justizvollzugsanstalt auf deutschem Bundesgebiet. Die Kosten der Zurückweisungshaft stellen Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers im Sinne von § 67 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar.
- Der Kostenerstattungsanspruch nach §§ 66 Abs. 3 Satz 1, 67 AufenthG entsteht nicht erst mit dem erfolgreichen und abgeschlossenen Vollzug der Entscheidung über die Einreise, sondern bereits mit der Entstehung der jeweiligen Kosten ab der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle.
Zwar übte nach Verbringung des Herrn A. in die JVA nicht mehr die Bundespolizei die tatsächliche Kontrolle über ihn aus, sondern die Verwaltung der JVA, also eine andere Behörde als die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte. Die Verwaltung der JVA nahm die Kontrolle allerdings im Auftrag der Bundespolizei wahr (Amtshilfe). Die Bundespolizei hätte jederzeit auf Herrn A. zugreifen können, um dessen Ausreise aus dem Bundesgebiet durchzusetzen, sobald die erforderlichen Passersatzpapiere vorlagen.
Quelle: juris