Klage eines sogenannten Hasspredigers gegen seine Ausweisung erfolgreich, aber kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis

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Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem am 16.11.2011 verkündeten Urteil die gegen einen sogenannten Hassprediger ergangene Ausweisung aufgehoben. Dagegen wurde seine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage abgewiesen.

Der Kläger, ein seit 20 Jahren in Deutschland lebender afghanischer Staatsangehöriger, war seit Juli 2000 in verschiedenen Moscheen in Frankfurt am Main als Imam tätig. Gegen ihn eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Aufrufs zum Dschihad und zu Selbstmordattentaten wurden mangels zureichenden Anlasses zur Anklageerhebung eingestellt. Die Ermittlungsverfahren waren eingeleitet worden, nachdem in einer Fernsehsendung des Magazins Report Mainz vom 8. August 2005 ein vermummter Augenzeuge davon berichtet hatte, der Kläger habe anlässlich eines Freitagsgebets zum Märtyrertod und zum Dschihad gegen die Amerikaner und die Ungläubigen aufgerufen. Die nachfolgenden Auswertungen des Mitschnitts der Rede ergaben, dass diese nicht die dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen und auch keine weiteren Beiträge von strafrechtlicher Relevanz enthielt.

Die Stadt Offenbach erließ gegen den Kläger eine Ausweisungsverfügung und lehnte dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe laut Erkenntnissen des Verfassungsschutzes während mehrerer Predigten zur Gewalt gegen Ungläubige aufgerufen und sei folglich als sogenannter Hassprediger einzustufen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die gegen die Ausweisung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage mit Urteil vom 18. November 2009 ab. Es führte zur Begründung aus, dem Kläger könne zwar nicht entgegengehalten werden, dass er zum Kampf gegen die ISAF in Afghanistan und zum Dschihad gegen Nichtgläubige aufgerufen habe; die entsprechenden Feststellungen beruhten auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, deren Quellen nicht offengelegt worden seien. Die Ausweisung sei gleichwohl rechtmäßig, denn der Kläger habe sich seinen Zuhörern gegenüber in volksverhetzender Weise geäußert, indem er durch fundamentalislamistische, die westliche Werteordnung ablehnende und verächtlich machende Reden Feindschaft gegen die nichtmuslimische Bevölkerung in Deutschland und gegen die deutschen Soldaten in Afghanistan geschürt habe.

Dieser Einschätzung ist der 6. Senat nicht gefolgt. Zwar habe sich der Kläger mehrfach in stark verzerrender, einseitiger und polemischer Weise kritisch mit dem Vorgehen der ISAF in Afghanistan auseinandergesetzt. Eine Aufstachelung zum Hass gegen Bevölkerungsteile in Deutschland (etwa hier lebende Frauen oder die in Afghanistan stationierten deutschen Soldaten), wie sie der Ausweisungstatbestand verlange, sei den Predigten des Klägers aber nicht zu entnehmen. Das hessische Landesamt für Verfassungsschutz sei in einer Stellungnahme selbst davon ausgegangen, dass den Äußerungen des Klägers kein volksverhetzender Charakter zukomme.

Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe der Kläger dagegen nicht. Er sei aller Voraussicht nach auf Dauer außerstande, seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Familie in Deutschland zu sichern.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Aktenzeichen: 6 A 1896/09

Quelle: Presseerklärung des HessVGH