"Bedenken begegnet die Beschwerdeentscheidung schon deshalb, weil § 22d GVG lediglich besagt, dass richterliche Entscheidungen auch dann gültig sind, wenn ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Richter tätig geworden ist.", so der BGH in dieser Entscheidung.
Die Entscheidung des BGH stützt sich im Wesentlichen auf die Unverhältnismäßigkeit der Haft aufgrund mangelnder Aufklärung einer gelebten Vater-Sohn-Beziehung im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.
Brisanz liegt aber in dem den Beschluss nicht tragendem Grund der möglichen Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 22d GVG:
§ 22d GVG bestimmt:
„Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch be-rührt, dass die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.“
Zum Kommentar und der Entscheidung:
BGH - V ZB 167/10 - Beschluss vom 19.05.2011 (282.13 kB 2011-07-07 10:03:55)