Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat im November 2007 entschieden, dass drei zusammen mit ihren Eltern am 23. Juli 1999 eingebürgerte minderjährige Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit behalten haben, obwohl die Eltern bereits am 28. Juli 1999 beim türkischen Generalkonsulat einen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt hatten, dem im Juni 2001 durch Beschluss des türkischen Ministerrates mit Wirkung auch für die Kinder stattgegeben wurde. Ob der Wiedereinbürgerungsantrag ausdrücklich auch für die Kinder gestellt worden ist, ist streitig geblieben. Die Staatsangehörigkeitsbehörde der beklagten Stadt hatte angenommen, dass die Kinder – ebenso wie ihre Eltern – mit dem Wiedererwerb der türkischen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wieder verloren haben und hat die deutschen Ausweispapiere der Kinder eingezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Klage der Kinder festgestellt, dass sie weiterhin Deutsche sind.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zurückgewiesen. Die in erster Linie erhobenen Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Sachverhalts hatten keinen Erfolg. Zu der Frage, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 i.V.m. § 19 Abs. 2 StAG bei Kindern auch ohne hierauf gerichteten ausdrücklichen Antrag schon dann eintreten kann, wenn sich die Wiedereinbürgerung der Eltern nach ausländischem (hier: türkischem) Recht automatisch auf die Kinder erstreckt, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht Stellung genommen. Diese Frage war für den Verwaltungsgerichtshof nach der Begründung seines Urteils nicht ausschlaggebend. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder schon deswegen verneint, weil jedenfalls nicht beide Elternteile – wie bei entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 StAG erforderlich – einen die Wiedereinbürgerung der Kinder auslösenden Antrag gestellt haben; nach türkischem Recht ist die Wiedereinbürgerung der Kinder ausschließlich nach ihrem Vater erfolgt.
BVerwG 5 B 27.08 – Beschluss vom 22. Mai 2008