Keine Ausweisung von Unionsbürgern nach §§ 53 ff. AufenthG

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Urteil des VG Oldenburg vom 04.07.2011(Az.: 11 A 623/11).

  1. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) setzt voraus, dass die Erwerbstätigkeit nicht in der Begehung von Straftaten besteht.
  2. Rumänische Staatsangehörige erlangen die Arbeitnehmerfreizügigkeit erst mit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU (§ 13 FreizügG/EU).
  3. Ein Unionsbürger darf, auch wenn er nicht freizügigkeitsberechtigt ist, nicht nach den Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG ausgewiesen werden. Es ist lediglich eine Verlustfeststellung unter den strengeren Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU möglich. 
  4. Bei der Frage, ob der Unionsbürger noch eine gegenwärtige Gefährdung für die öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU), sind Entscheidungen und Stellungnahmen aus einem Verfahren zur vorzeitigen Haftentlassung zu berücksichtigen, haben jedoch keine Bindungs- oder Vermutungswirkung (im Anschluss an BVerwG NVwZ 2010, 389).

Das Freizügkeitsrecht vermag nicht die Deckung des Lebensunterhaltes durch Straftaten zu bewirken. Daher ist dem VG im Ergebnis beizupflichten. Ebenso ist den Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit der Ausweisungstatbestände nach dem AufenthG zuzustimmen, da das FreizügG/EU spezielle Regelungen für diesen Personenkreis mit den §§ 6, 7 FreizügG/EU vorsieht.
Jedoch wird eine Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht gem. Art. 21 AEUV vermisst.

Zur Entscheidung im Volltext:

icon VG Oldenburg - 11 A 623/11 - Urteil vom 04.07.2011 (105.67 kB 2011-07-18 14:24:33)