Keine Entschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette in Haftzelle

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2010 (I-18 U 21/10):
Das OLG Düsseldorf hat eine Geldentschädigung für eine nach Auffassung eines Häftlings menschenunwürdige Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn abgelehnt. Der klagende Gefangene war im Jahr 2006 drei Monate in Gemeinschaftszellen in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn untergebracht worden. In den 8,3-qm-großen Zellen befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz. Das LG Duisburg hatte am 06.01.2010 erstinstanzlich eine Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung bejaht und dem Häftling 680 Euro zugesprochen. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass das beklagte Land den Häftling pflichtwidrig unangemessen untergebracht habe. Das OLG Düsseldorf hat einen Entschädigungsanspruch verneint. Die Frage, wann eine Geldentschädigung zu gewähren ist, sei nicht pauschal, sondern anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Hier habe der Häftling selbst die Situation nicht als unerträglich empfunden. So habe er, nachdem er einen Vollzugsbeamten um die Verlegung in eine Einzelzelle gebeten hat, sein Anliegen nicht mehr weiterverfolgt. Auch habe er sich weder an die Gefängnisleitung gewandt noch bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Es sei davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung einem Verlegungsgesuch nachgekommen wäre, wenn der Gefangene nachdrücklich darauf bestanden hätte.
Das Urteil ist rechtskräftig.