Keine freiwillige Ausreise nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei Auslieferung

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Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nur die freiwillige Ausreise aufgrund eigenen Willensentschlusses; eine Auslieferung erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht.

Das Urteil erging entgegen Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 - juris.

Ablehend wohl auch Armbruster, HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 7 07/2010 Nr. 2.3, der dazu ausführt, es wäre dabei zu beachten, dass ein Ausländer auch im Falle eines zwangsweisen andauernden Auslandsaufenthalts, z. B. bei einer Untersuchungs- oder Strafhaft oder in Fällen sonstigen staatlichen Gewahrsams, regelmäßig über diplomatische oder anwaltliche Vermittlung in der Lage sein wird, an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland heranzutreten und einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen (mit Bezug auf BVerwG, Urteil v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 -).

M.E. zu Recht führt der VGH aber nun aus, dass die als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht infolge Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet erloschen ist. Nachdem der Kläger das Bundesgebiet zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens und damit aus einem seiner Natur nach grundsätzlich nur vorübergehenden Grund verlassen musste, kommt § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, wonach der Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, ungeachtet der nicht konkret vorhersehbaren Dauer des Auslandsaufenthalts nicht zur Anwendung. Soweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG der Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, liegen die hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Der Kläger, der zur Durchführung eines Strafverfahrens zwangsweise an die niederländischen Behörden überstellt wurde, ist im Sinne dieser Norm nicht ausgereist. Zwar hat der Kläger bereits am 03.11.2005 das Bundesgebiet verlassen und ist bis heute nicht wieder eingereist. Unter den Begriff der Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG fällt jedoch nicht die Auslieferung. Ein Ausländer, der nicht aufgrund eigenen Willensentschlusses freiwillig das Bundesgebiet verlässt, sondern ausgeliefert wird, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausreise nicht.

Zur Entscheidung:

icon VGH Baden-Württemberg - 11 S 1089/10 - Urteil vom 29.11.2010 (299.36 kB 2010-12-10 19:56:44)