Keine Haftverlängerung im Asylverfahren bei Anwendung von Rückübernahmeabkommen

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Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 08.11.2010 - 13 W 29/10 -) wies zutreffend auf die Unterscheidung zwischen Dublin-II-Überstellungen und normalen Überstellungen nach den Rückübernahmeabkommen hin.

Das OLG stellte klar, dass gem. § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG Abschiebungshaft mit der Zustellung einer Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrages endet, es sei denn der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt oder es wurde aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet. Im hier in Rede stehenden Verfahren hatte das BAMF nach Festnahme (aber vor Asylantragstellung) ein Wiederaufnahmegesuch an die slowakische Republik gestellt, die dieses Gesuch noch vor Asylantragstellung ablehnte. Dieses Rückübernahmeersuchen war deshalb für die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 3 S. 2 AsylVfG unmaßgeblich. Während der Vier-Wochen-Frist war dann zwar ein Rückübernahmeersuchen an die Niederlande gestellt worden. Das Ersuchen war jedoch auf das sog. Benelux-Abkommen vom 17. Mai 1966 gestützt worden; dieses Abkommen regelt nun aber nach zutreffender Auffassung keine Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren. Dass schließlich der Asylantrag zu einem späteren Zeitpunkt als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, ändert nichts daran, dass Haft nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist sofort zu beenden ist und bei weiterer Vollstreckung diese Freiheitsentziehung rechtswidrig wird.

Einsender: RA Peter Fahlbusch

 

Zur Entscheidung in der Gesamtkommentierung:

icon Zur Haft im Asylverfahren (1.19 MB 2010-11-30 11:35:26)