Keine Mitnahme auf Polizeirevier bei Vorlage eines gültigen Personalausweises

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14.12.2010- 1 S 338/10 - entschieden, dass die Polizei einen Bürger, der sich mit einem gültigen Personalausweis ausweist, nicht zum Zweck der Personenfeststellung auf das Polizeirevier mitnehmen und dort festhalten darf.

Am 01.05.2008 fand in Freiburg in der von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr gesperrten Wilhelmstraße zwischen Sedan- und Belfortstraße das sog. Spechtpassagenfest statt. Nach 22.00 Uhr versammelten sich mehr als 100 Personen im Bereich Wilhelmstraße Ecke Belfortstraße, aus deren Mitte heraus auf der Fahrbahn ein großes Feuer entzündet wurde, das bis gegen 2.00 Uhr morgens in Brand gehalten wurde. Danach verließen viele Besucher das Fest.

Gegen 2.25 Uhr wurde eine männliche Person, die von der Polizei als Hauptverursacher des Feuers angesehen wurde, in einiger Entfernung von der Feuerstelle festgenommen. Die Klägerin befand sich in der Zeit zwischen 2.15 Uhr und 2.25 Uhr mit einer Bierflasche in der Hand in unmittelbarer Nähe des Feuers. Zu diesem Zeitpunkt schritten Polizeibeamte, die das Geschehen bis dahin aus einiger Entfernung beobachtet hatten, gegen die um das Feuer herumstehenden Personen ein. Im Zuge dessen wurde auch die Klägerin zu dem etwa 500 m entfernten Polizeirevier Freiburg-Nord mitgenommen. Dort wurden ihre Personalien festgestellt, Fotos von ihr gefertigt und sie wurde körperlich durchsucht.

Um etwa 3.05 Uhr durfte sie das Polizeirevier wieder verlassen. Das VG Freiburg, bei dem die Klägerin Klage erhoben hatte, hat mit Urteil vom 05.02.2009 festgestellt, dass es rechtswidrig gewesen sei, Fotos von der Klägerin anzufertigen und zu speichern, sie körperlich zu durchsuchen und sie für diese Maßnahmen auf dem Polizeirevier festzuhalten. Die Feststellung der Personalien auf dem Polizeirevier hat es dagegen als rechtmäßig angesehen. Der VGH Baden-Württemberg hat der Berufung einer Freiburger Stadträtin teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, die Polizei habe das legitime Ziel verfolgt, das Löschen des am Rande des Spechtpassagenfestes in der Nacht vom 01. auf den 02.05.2008 auf der Kreuzung Wilhelmstraße/Belfortstraße widerrechtlich entzündeten Feuers zu ermöglichen und die Entzündung neuer Feuer zu verhindern. Von den um das Feuer versammelten Personen seien Aggressionen gegen die Polizei ausgegangen; es sei mit Bierflaschen und anderen Gegenständen auf die Beamten geworfen worden. Wegen der Dunkelheit und des regen Kommens und Gehens im Bereich der Feuerstelle sei nicht klar gewesen, wie lange sich die Klägerin bereits am Feuer befunden hat und ob sie zu den Verantwortlichen für die vorangegangenen und noch andauernden Störungen gehört hat. Sie habe als Störerin (Anscheinsstörerin) angesehen werden können, weil ihr Aufenthalt an der Feuerstelle in engem zeitlichem Zusammenhang zu den vorherigen Aggressionen gestanden und sie eine Bierflasche in der Hand gehabt hat. Vor diesem Hintergrund habe die Polizei ihre Personalien feststellen dürfen. Die vorgenommene Personenfeststellung sei geeignet und erforderlich gewesen, um sie als potentielle Störerin von weiteren Störungen abzuhalten, weil sie dadurch aus ihrer Anonymität gerissen worden ist.

Die sog. Sistierung der Klägerin, d.h. ihre Mitnahme auf das Polizeirevier und das Festhalten dort, sei jedoch rechtswidrig gewesen.

Die das Recht auf Freiheit der Person einschränkende Sistierung sei nur zulässig, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der mit der Sistierung verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit dürfe nur erfolgen, wenn dies zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. Hier folge die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt ist. Die Klägerin habe den Polizeibeamten ihren gültigen Personalausweis ausgehändigt. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten hätten nicht vorgelegen.

Damit habe die Klägerin ihre Identität zweifelsfrei belegen können.

Ein Datenabgleich zum Zweck der Identitätsfeststellung sei daher nicht erforderlich gewesen. Soweit als selbstständige Maßnahme neben der Identitätsfeststellung ein Datenabgleich zulässig gewesen ist, hätte dieser im Übrigen ebenfalls nur an Ort und Stelle vorgenommen werden dürfen, weil die entsprechenden Bestimmungen des Polizeigesetzes der Polizei nur ein Anhalterecht einräumen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum BVerwG angefochten werden.

 

Bewertung:

Das Urteil stützt die bisher ganz überwiegend vertretene Auffassung in Praxis und Lehre, die davon ausgeht, dass eine Personalienfeststellung dann als vor Ort abgeschlossen und die Feststellung der Personalien als gesichert gelten, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der gewonnenen Daten besteht.
Es gibt keine Datenwahrheit um jeden Preis.

 

Vgl. hierzu auch grundlegend im Portal Haftrecht:

icon BVerfG - 2 BvR 658/90 - Beschluss vom 27.01.1992 (300.49 kB 2009-12-19 19:37:01)