KG Berlin zur Feststellungslast bei Einreise aus sicherem Drittstaat

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Ein (formloses) Asylgesuch i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylVfG führt zu einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wenn der Betroffene nicht unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Die materielle Beweislast trägt nicht der Betroffene, wenn nach ausreichenden Ermittlungen und Würdigung aller wesentlichen Umstände Zweifel verbleiben, ob der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Die Haftanordnung kann mithin nicht ergehen, denn für den Eingriff in das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht müssen die gesetzlichen Haftvoraussetzungen positiv feststehen, Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs.1 GG.
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