KG Berlin zur Passpflicht und Zumutbarkeit der Beschaffung

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KG Berlin, B. v. 23.04.2013 – (4) 161 Ss 92/13 (89/13) – und
KG Berlin, B. v. 14.06.2013 – (2) 121 Ss 65/13 (15/13) –

Zur Strafbarkeit wegen passlosen Aufenthalts
Leitsatz

  1. Eine Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2 und 3 AufenthG nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form des Ausweisersatzes hat, während die Strafbarkeit somit entfällt, wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Ersatzpapiers zusteht.
  2. Ein Ausländer kann einen Pass dann nicht in zumutbarer Weise erlangen, wenn ihm von seinen Heimatbehörden ein Pass verweigert wird oder wenn er einen solchen nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen erhalten kann.
  3. Für die Zumutbarkeit gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 AufenthV entsprechend. Diese verwaltungsrechtliche Vorfrage muss der Tatrichter anhand aller ihm bekannten und erforderlichenfalls noch aufzuklärenden Umstände selbst entscheiden.

KG Berlin, B. v. 23.04.2013 – (4) 161 Ss 92/13 (89/13) –, juris.

OK-MNet-AufenthG zu § 95

Passpflicht von Ausländern
Leitsatz

  1. Ein Ausländer kann einen Pass dann nicht in zumutbarer Weise erlangen, wenn ihm von seinen Heimatbehörden ein Pass verweigert wird oder wenn er einen solchen nicht in angemessener Zeit erhalten kann.
  2. Ist ein Ausländer entgegen seiner Rechtspflicht nicht einmal zu einem entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Passes bereit, verbietet sich grundsätzlich die Annahme, ein solcher sei in zumutbarer Weise nicht zu erlangen.
  3. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen) vom 21. Juli 1995 lässt die strafbewehrte Pflicht zur Beantragung eines Passes oder Passersatzes unberührt.

KG Berlin, B. v. 14.06.2013 – (2) 121 Ss 65/13 (15/13) –, juris.