Wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden hat, war die Regelung des § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz verfassungswidrig, wonach Ausländer in den Jahren 1994 und 1995 kein Kindergeld erhielten, wenn sie lediglich eine Aufenthaltsbefugnis nd keine Aufenthaltserlaubnis oder ?berechtigung besaßen (Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 u.a. -). Falls der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm nicht bis 1. Januar 2006 durch eine Neuregelung ersetzt, ist auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis Ende Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden.