§ 106 II 2 AufenthG und § 72 II FamFG sind verfassungswidrig.
Der Kommentar ist komplett überarbeit und durch einen Beitrag von RA Peter Fahlbusch, Hannover ergänzt worden.
Der Kommentar geht ausführlich auf die Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor dem Hintergrund der Abgabeentscheidung in Haftsachen ein. Darüber hinaus wird die wichtige Frage der Beschwerdemöglichkeit bei bloßer Zuständigkeitsrüge behandelt.
Unter Einbezug der bisher verfügbaren Rechtsprechung und Kommentarauffassungen kommen die Autoren zu folgendem Ergebnis:
- Weder nach dem Wortlaut der vorgenannten Regelungen oder dem Sinn und Zweck, noch nach der Gesetzesgenese wurde eine Änderung der Regelungen zur Abgabeentscheidung bewirkt oder sollte eine solche bewirkt werden.
- Die Bestimmungen sind indes kompliziert und erschließen sich nicht auf den ersten Blick. Die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung in § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist daher nicht im Verhältnis zu den Normen aus dem FamFG zu verneinen, sondern aus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Dieses Defizit bestand aber auch schon vor Inkrafttreten des FamFG.
- Das zuständige Landgericht kann die erstinstanzielle Entscheidung des unzuständigen Amtsgerichtes heilen, da es als zweite Tatsacheninstanz an die Stelle des Amtsgerichtes tritt.
- In Fällen von willkürlich angenommener Zuständigkeit muss die Entscheidung durch das Beschwerdegericht aufgehoben werden und an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen werden.
- Ausnahmsweise kann das Landgericht in der Sache selbst entscheiden, wenn es das gemeinsame Rechtsmittelgericht für das unzuständige und das in Wahrheit zuständige Gericht ist.
- Für alle anderen Fälle, in denen das Beschwerdegericht der Zuständigkeitsrüge nicht abhilft, muss die außerordentliche Rechtsbeschwerde vor dem BGH ermöglicht werden, mithin ist § 72 Abs. 2 FamFG rechtsunwirksam.
Zum Kommentar:
Lesen Sie auch die ergänzten/geänderten Kommentare:
Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (478.35 kB 2010-08-27 09:54:59)
Die Anhörung im Haftverfahren (788.62 kB 2010-08-22 12:52:40)