Landgericht Berlin, Ehrenmord-Prozess, Hatin Sürücü, Urteil, Integrationsbeauftragter Piening

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Landgericht Berlin verkündet Urteil im Ehrenmord-Prozess gegen die drei Brüder Sürücü

Die 18. große Strafkammer des Landgerichts hat am 13. April 2006 den jüngsten Angeklagten, Ayhan Sürücü, wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte, der zur Tatzeit achtzehn Jahre und zehn Monate alt und damit Heranwachsender war, hat die Tötung seiner Schwester Hatin Sürücü am ersten Verhandlungstag eingeräumt. Die Kammer erachtete dieses Geständnis auch aufgrund der übrigen Beweisergebnisse als glaubhaft. Sie sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte bei der Tötung heimtückisch, d. h. unter Ausnutzung der Wehrlosigkeit des durch den plötzlichen Angriff überraschten Opfers gehandelt hat. Sie hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen seine Schwester tötete, da er sich der Familienehre wegen, die er durch den Lebensstil seiner Schwester verletzt sah, als Vollstrecker über deren Lebensrecht erhob. Als Maßstab für die Bewertung des Tatmotivs hat die Kammer auf die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland abgestellt.

Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts eröffnet

Aufgrund der noch unreifen Persönlichkeit des Angeklagten Ayhan Sürücü hat die Kammer Jugendstrafrecht angewandt, so dass die zu verhängende Sanktion zehn Jahre Jugendstrafe nicht überschreiten durfte. Zu seinen Gunsten hat sie u. a. berücksichtigt, dass der Angeklagte erstmals Untersuchungshaft erlitten hat und sich durch sein Geständnis zu der Tat bekannt hat. Zu seinen lasten hat sie insbesondere die schwerwiegenden Tatfolgen gewertet. Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass sie eine gerechte Strafe für diese konkrete Tat zu finden hatte, die Statuierung eines Exempels sei nicht ihre Aufgabe gewesen. 

Freispruch zugunsten der beiden älteren Brüder

Die beiden älteren Brüder, denen mit der Anklageschrift zur Last gelegt worden war, gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Ayhan Sürücü ihre Schwester Hatin ermordet zu haben, hat das Gericht gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Es konnte sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von der Täterschaft dieser Angeklagten oder ihrer Beteiligung an der Tat des Bruders überzeugen. Nach der ausführlichen mündlichen Urteilsbegründung boten die Angaben der Hauptbelastungszeugin Melek A. keine zuverlässige Grundlage für eine solche Überzeugung. Danach hat die Zeugin im Wesentlichen Angaben darüber gemacht, was ihr von dem Angeklagten Ayhan Sürücü über die Tat berichtet worden war. Sie war insoweit eine sog. Zeugin vom Hören-Sagen, deren Angaben eine sorgfältige Würdigung auf die Tragfähigkeit dieser Angaben erforderlich machten. Die Kammer hätte sich in einem ersten Schritt davon überzeugen müssen, dass diese Zeugin nur berichtet, was ihr tatsächlich von Ayhan erzählt wurde und - in einem weiteren Schritt -, dass ihr durch Ayhan Sürücü die Wahrheit berichtet wurde. Hinsichtlich der Angaben, die die beiden Brüder belasteten, hat die Kammer entweder Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugin oder an dem Wahrheitsgehalt der Angaben Ayhans ihr gegenüber geäußert. Soweit die Zeugin Angaben aufgrund eigenen Erlebens gemacht hat, rechtfertigten diese zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht den Schluss auf eine Tatbeteiligung der beiden Brüder. Weitere belastende Beweise oder Beweisanzeichen lagen nach Auffassung der Kammer nicht vor.   

Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil in vollem Umfang mit der Revision angefochten.

Integrationsbeauftragter stellt sich vor die Entscheidung

In Vorwegnahme kritischer Stellungnahmen sagte der Berliner Integrationsbeauftragte Günter Piening der ARD: "Der Richter hat eine rechtsstaatliche Entscheidung getroffen. Wir müssen sehen, wir haben ein Täterstrafrecht und erfreulicherweise kein Sittenstrafrecht." Der Vorsitzende Richter ließ mitteilen, die Erwartungen an das Urteil seien viel zu hoch gewesen. Die Aufarbeitung der Fragen von Zwangsheirat und Gewalt in den Familien bedürfe eines gesellschaftlichen Diskurses und könne vom Strafrecht nicht geleistet werden.