LG Cottbus, Beschluss vom 27.01.2010 - 7 T 214/09 - zur zwangsweisen Botschaftsvorführung, insbesondere zur unzulässigen Freiheitsentziehung im Rahmen des Rücktransports.
- Die Ingewahrsamnahme eines Ausländers zur Durchsetzung seines Erscheinens vor
einer Behörde des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, kann auch
im Zuge der Beschaffung eines Heimreisedokumentes für sein minderjähriges Kind
erfolgen. - Die zwangsweise Durchsetzung einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
setzt voraus, dass dem Ausländer zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, der
Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, freiwillig nachzukommen.
Zum Kommentar und Volltext der Entscheidung im Gesamtdokument:
Unverzüglichkeit der richterlichen Entscheidung in Haftsachen (1.16 MB 2010-08-10 21:15:36)