LG Göttingen: rechtswidrige Haft bei Stützung auf altes Recht

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Das Amtsgericht Göttingen stützte die Abschiebungshaft Ende 2008 auf § 57 AuslG. Schon damit ist der Beschluss formell rechtswidrig.

  1. Gemäß § 6 Abs. 1 FEVG ist über die Anordnung der Abschiebehaft durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Der Begründungszwang als wesentlicher Bestandteil der geordneten Rechtspflege soll der Verarbeitung der we-sentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dienen und die richterliche Entscheidung für den Betroffenen nachvollziehbar und nachprüfbar gestalten. Bloße Floskeln genügen diesen Anforderungen nicht.
  2. Ein Beschluss, der sich auf eine seit ca. 4 Jahren nicht mehr existente Rechtsgrundlage stützt ist bereits aus diesem Grund formell rechtswidrig (AuslG statt AufenthG).
  3. Zur fehlenden Anhörung.
  4. Zum Haftgrund der Entziehungsabsicht (§ 62 II S. 1 Nr. 5 AufenthG).
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