Das Amtsgericht Göttingen stützte die Abschiebungshaft Ende 2008 auf § 57 AuslG. Schon damit ist der Beschluss formell rechtswidrig.
- Gemäß § 6 Abs. 1 FEVG ist über die Anordnung der Abschiebehaft durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Der Begründungszwang als wesentlicher Bestandteil der geordneten Rechtspflege soll der Verarbeitung der we-sentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dienen und die richterliche Entscheidung für den Betroffenen nachvollziehbar und nachprüfbar gestalten. Bloße Floskeln genügen diesen Anforderungen nicht.
- Ein Beschluss, der sich auf eine seit ca. 4 Jahren nicht mehr existente Rechtsgrundlage stützt ist bereits aus diesem Grund formell rechtswidrig (AuslG statt AufenthG).
- Zur fehlenden Anhörung.
- Zum Haftgrund der Entziehungsabsicht (§ 62 II S. 1 Nr. 5 AufenthG).