LG Kassel zum Trennungsgebot bei Vollziehung der Abschiebungshaft

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LG Kassel, Beschluss vom 22.04.2014 - 3 T 162/14 -, juris. Die Kammer sah keine Veranlassung, die Frage dem EuGH vorzulegen, sondern hält die Praxis in Hessen für richtlinienkonform.

Die Vollziehung von Abschiebhaft in der JVA Frankfurt am Main I ist statthaft. In Hessen wird Abschiebehaft für männliche, erwachsene Abschiebehäftlinge allein in der JVA Frankfurt am Main I vollzogen, eine andere Einrichtung existiert in Hessen nicht. Zudem wird in dieser Hafteinrichtung nicht Strafhaft, sondern Untersuchungshaft vollzogen, und die Abschiebehäftlinge werden zudem in einer gesonderten Abteilung untergebracht und sind damit von den Untersuchungshäftlingen getrennt.

Zwar spricht die deutsche Fassung der Richtlinie dafür, dass eine Unterbringung in der einer JVA nur dann zulässig ist, wenn es in der gesamten Bundesrepublik keine spezielle Hafteinrichtung gibt. Dies allein führt aber nicht dazu, einen unauflösbaren Widerspruch zur Richtlinie anzunehmen. Denn nach teilweise vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, erlaubt die Richtlinie den Rückgriff auf gewöhnliche Haftanstalten schon dann, wenn in der föderalen Untergliederung, in der die Abschiebungshaft vollzogen wird, keine speziellen Haftplätze vorhanden sind. Zur Begründung wird dabei auf Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV verwiesen. Danach hat die Europäische Union die föderale Struktur der Mitgliedstaaten zu respektieren (Basse/Burbaum/Richard, ZAR 2011, 361, 366; Huber, NVwZ 2012, 385, 388). Dem hat sich auch der deutsche Gesetzgeber angeschlossen, indem er in § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes abgestellt, eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene Fassung hingegen abgelehnt hat.

Andere Auffassung:

OK-MNet-AufenthG zu § 62a