LG Saarbrücken zur Anwendung der RL 2008/115/EG

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Wenn eine schriftliche Rückkehrentscheidung nicht ergangen ist, bedeutet dies  jedoch nicht, dass die gegen den Betroffenen verhängte Sicherungshaft  rechtswidrig gewesen ist.

 

  1. Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union (EG-Richtlinie Nr. 115/2008) vom 16. Dezember 2008 ist mangels Umsetzung bis zum 24.12.2010 (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) seit dem 25.12.2010 in den Mitgliedsstaaten von den zuständigen Behörden und Gerichten bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dergestalt anzuwenden, als das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. dazu den Erlass des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2010, Az. M I 3 - 215 734/25).
  2. Gemäß Art. 6, 7, 12 der EG Richtlinie Nr. 115/2008 muss die zuständige Behörde eine schriftliche Rückkehrentscheidung treffen, in der in aller Regel dem betroffenen Ausländer eine angemessene Frist für seine freiwillige Ausreise zwischen 7 und 30 Tagen gesetzt werden muss.
  3. Wenn die zuständige Ausländerbehörde die Rückführung und/oder Abschiebung eines betroffenen Ausländers beabsichtigt (vgl. dazu Art. 15 Abs. 1 der EG Richtlinie Nr. 115/2008), ist auf deren Antrag hin - wenn ein Haftgrund vorliegt - von dem zuständigen Gericht Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 S. 1 AufenthG) auch dann zu verhängen, wenn die schriftliche Rückführungsentscheidung noch nicht ergangen ist. Die Anordnung der Vorbereitungshaft (§ 62 Abs. 1 AufenthG) ist in diesem Fall nicht veranlasst.

Zur Entscheidung:

icon LG Saarbrücken - 5 T 41/11 - Beschluss vom 21.03.2011 (99.17 kB 2011-04-02 01:25:58)