- Der verbotene Grenzübertritt allein vermag nicht den gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz erforderlichen Verdacht zu begründen, dass sich der betroffene Ausländer der Abschiebung entziehen will.
- Das Gebot der Rechtssicherheit verbietet eine extensive Auslegung des § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Asylverfahrensgesetz über seinen Wortlaut hinaus. Es kann deshalb nicht nachträglich fingiert werden, dass zum Zeitpunkt der Haftanordnung durch das Amtsgericht auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz vorgelegen hat.
Zum Volltext in der Gesamtkommentierung:
Zur Haft im Asylverfahren (1.2 MB 2010-12-14 10:26:53)
Siehe auch:
Anforderungen an Beantragung und Anordnung von Sicherungshaft (687.05 kB 2010-12-14 10:27:53)