LG Saarbrücken zur Begründung der Durchführbarkeit der Überstellung bei Haft in DÜ II-Fällen

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Beschluss des LG Saarbrücken vom 20.09.2012 - 5 T 396/11 - nachfolgend zu BGH, B. v. 31.05.2012 – V ZB 167/11 –.

Leitsatz

  1. Die in einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft gemäß §§ 57, 62 AufenthG enthaltene Angabe, es liege ein Eurodac-Treffer für den Staat vor, in den der Betroffene zurückgeschoben werden soll, verbunden mit dem Hinweis, dass dieser Staat daher "grundsätzlich" zu einer Rückübernahme verpflichtet sei, genügt dem Begründungserfordernis für die Durchführbarkeit der Zurückschiebung gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG nicht.
  2. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es auch in Verfahren nach der Dublin II-Verordnung, dass die Behörde schon in dem Haftantrag erläutert, weshalb die beantragte Dauer der Sicherungshaft erforderlich ist.

Siehe Onlinekommentar:

OK-MNet zu § 62 AufenhG, Rn 92

Beschluss bei juris.