LG Traunstein zum generellen Einvernehmen mit der StA nach § 72 IV AufenthG und zum Trennungsgebot

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Beschluss des LG Traunstein vom 19.07.2012 (Az.: 4 T 1393/12).

Das von der Ausländerbehörde nachträglich vorgelegte Schreiben des Leiters der Staatsanwaltschaft Landshut genügt nicht den Anforderungen für dieses Einvernehmen. Zwar kann die Staatsanwaltschaft für bestimmte Fallgruppen vorab ein generelles Einvernehmen erklären, wenn dies von der antragstellenden Behörde in dem Haftantrag dargelegt wird (vgl. BGH vom 20.02.2011, V ZB 49/10; BGH vom 20.01.2011, V ZB 226/10). An dieser Darlegung im Haftantrag fehlt es schon deshalb, da die antragstellende Behörde lapidar auf ein damals nicht vorliegendes Schreiben der (örtlich nicht zuständigen) Staatsanwaltschaft Landshut vom 22.11.2010 verwiesen hat ohne klarzustellen, dass es sich hierbei um ein generelle Einvernehmen der Staatsanwaltschaft handeln solle.

Hierzu ist die Rechtsbeschwerde zugelassen worden.

Die Anordnung der Haft war auch deshalb rechtswidrig, da der Vollzug der Zurückschiebehaft gegen § 62a AufenthG verstieß. In der JVA München, Frauenabteilung, in der die Zurückschiebehaft vollzogen wurde, findet keine Trennung der Abschiebehäftlinge von Strafgefangenen statt.

Einsender:

Heiko Habbe
Policy Officer
Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland
Jesuit Refugee Service (JRS)

Zum Volltext der Entscheidung:

icon LG Traunstein - 4 T 1393/12 - Beschluss vom 19.07.2012 (95.91 kB)

Im Onlinekommentar:

OK-MNet-AufenthG zu § 62

OK-MNet-AufenthG zu § 62a