LG Wiesbaden zur getrennten Unterbringung von Abschiebehaftgefangenen und Untersuchungshäftlingen

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Beschlüsse LG Wiesbaden vom 26.06.2012 (Az.: 4 T 221/12 u. 4 T 222/12).

  1. Der angefochtene Beschluss konnte keinen Bestand haben, weil die Abschiebungshaft in der JVA Wiesbaden nicht getrennt von Untersuchungshäftlingen durchgeführt wird.
  2. Da § 62 a AufenthG die Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 in nationales Recht darstellt, hat die Auslegung der Norm richtlinienkonform zu erfolgen. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 62 a Abs.1 S.2 AufenthG ergibt aber, dass Abschiebehäftlinge auch getrennt von Untersuchungshäftlingen in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt unterzubringen sind.

Zum Beschluss:

icon LG Wiesbaden - 4 T 221/12 u. 4 T 222/12 - Beschlüsse vom 26.06.2012 (89 kB 2012-07-10 20:21:08)

Im Onlinekommentar:

OK-Mnet-AufenthG zu § 62a