Mangelnde Strafbarkeit bei Antragsfiktion nach § 81 IV AufenthG

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Beschluss des OLG Nürnberg vom 30.01.2012 (Az.: 2 St OLG Ss 208/11) zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

  1. Die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG steht der Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG entgegen.
  2. Im Strafverfahren wird die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG auch bei verspätetem, nach Ablauf eines bestehenden Aufenthaltstitels gestelltem Verlängerungsantrag ausgelöst.
  3. Eine teleologische Reduktion des seinem Wortlaut nach weiter reichenden § 81 Abs. 4 AufenthG ist im Strafverfahren mit Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB nicht vereinbar.

Zur Entscheidung im Volltext:

icon OLG Nürnberg - 2 St OLG Ss 208/11 - Beschluss vom 30.01.2012 (90.91 kB 2012-04-24 00:19:44)

Im Online-Kommentar:

OK-MNet-AufenthG zu § 95