Beschluss des OLG Nürnberg vom 30.01.2012 (Az.: 2 St OLG Ss 208/11) zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
- Die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG steht der Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG entgegen.
- Im Strafverfahren wird die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG auch bei verspätetem, nach Ablauf eines bestehenden Aufenthaltstitels gestelltem Verlängerungsantrag ausgelöst.
- Eine teleologische Reduktion des seinem Wortlaut nach weiter reichenden § 81 Abs. 4 AufenthG ist im Strafverfahren mit Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB nicht vereinbar.
Zur Entscheidung im Volltext:
OLG Nürnberg - 2 St OLG Ss 208/11 - Beschluss vom 30.01.2012 (90.91 kB 2012-04-24 00:19:44)
Im Online-Kommentar: