Eingestellt ist eine überarbeitete Kommentierung zur Haft bei Minderjährigen und zur Altersfeststellung. Das Dokument ist zur besseren Erkennbarkeit durch eine äußere Rahmenlinie an den Änderungen gekennzeichnet.
Bei minderjährigen Ausländern kommt der Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung / Zurückschiebung / Zurückweisung wegen deren besonderer Schutz‐bedürftigkeit und der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind daher sowohl an das Beschleunigungsgebot als auch an die Verhältnismäßigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung sind regelmäßig nicht gegeben, wenn die haftantragstellende Behörde nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in Frage kommen. Die Kommentierung bezieht sich auf die Entscheidungen des- OLG Köln ‐ 16 Wx 164/02 ‐ Beschl. v. 11.09.2002
- KG Berlin ‐ 25 W 64/04 ‐ Beschl. v. 18.03.2005; ‐ 25 W 66/05 ‐ Beschl. V. 14.10.2005
- OLG Frankfurt/Main ‐ 20 W 245/04 ‐ Beschl. v. 30.08.2004; ‐ 20 W 565/05 ‐ Beschl. V. 12.01.2006; ‐ 20 W 124/06 ‐ Beschl. v. 15.05.2006
- OLG München ‐ 34 Wx 045/05 ‐ Beschl. v. 28.04.2005; ‐ 34 Wx 037/05 ‐ Beschl. v. 09.05.2005; ‐ 34 Wx 121/07 ‐ Beschl. V. 13.11.2007
- OLG Zweibrücken ‐ 3 W 36/06 ‐ Besch. V. 06.03.2006
- LG Braunschweig - 3 T 1065/08, 3 T 464/09 - Besch. v. 30.12.2009