Missbrauchsgebühr bei wahrheitswidrigem Vortrag im asylrechtlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren

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Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 1. Juli 2009 (2 BvR 498/07) drei Beschwerdeführern eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500,-- Euro auferlegt, deren Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Diese verfolgten nicht die Sicherung ihrer verfassungsmäßigen Rechte, sondern die Durchsetzung ihrer Interessen am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Die Beschwerdeführer, ein russisches Ehepaar und deren Tochter, hatten Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren über die Anerkennung ihres Asylrechts eingelegt. Sowohl im fachgerichtlichen als auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hatten sie wahrheitswidrig behauptet, aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit zu sein; im Mai 2009 legten sie dann abgelaufene russische Reisepässe vor, die auf andere als die bisher angegebenen Personalien lauteten, und erklärten gleichzeitig ihre Rückkehrbereitschaft in ihr Heimatland.

Quelle: Presseerklärung des BVerfG