Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Rückkehrpolitik der EU, COM(2014) 199 final vom 28.03.2014.
Auszüge:
Die EU arbeitet seit 1999 an der Entwicklung eines umfassenden Migrationskonzepts, das die Harmonisierung der Zulassungsbedingungen, die Rechte von Drittstaatsangehörigen mit legalem Aufenthalt sowie die Ausarbeitung legislativer Maßnahmen und die praktische Zusammenarbeit zur Verhinderung irregulärer Migrationsströme umfasst.
In der vorliegenden Mitteilung werden der Wandel in der Rückkehrpolitik der EU in den letzten Jahren dargelegt, die Auswirkungen dieses Wandels analysiert und Vorschläge für künftige Entwicklungen vorgestellt. Mit dieser Mitteilung kommt die Kommission ihrer Verpflichtung nach, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, dem Kernstück des EU-Besitzstands im Bereich Rückführung und Rückkehr, vorzulegen.
Die Anzahl der Festnahmen irregulärer Migranten in der EU ist seit 2008 jährlich zurückgegangen: zwischen 2008 und 2012 betrug der Rückgang fast 30 %. Von etwa 610 000 Festnahmen im Jahr 2008 beläuft sich diese Zahl heute auf etwa 440 000 Festnahmen.
Was die Rückkehr/Rückführung von Personen anbelangt, die nicht berechtigt waren, sich in der EU aufzuhalten, zeigen die (Anm.: wenig validen) Statistiken eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Personen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist (etwa 484 000 Personen im Jahr 2012, 491 000 im Jahr 2011 und 540 000 im Jahr 2010), und denen, die die EU in der Folge tatsächlich verlassen haben (etwa 178 000 im Jahr 2012, 167 000 im Jahr 2011 und
199 000 im Jahr 2010).
Andere auf EU-Ebene angenommene flankierende Rechtsinstrumente spielen ebenfalls eine wichtige Rolle im Bereich der Rückkehr/Rückführung. Es ist davon auszugehen, dass das Visa-Informationssystem (VIS) (Verordnung (EG) Nr. 767/2008) ein wichtiges Instrument für die Identifizierung und dokumentarische Erfassung der Rückkehrer wird.
Das Schengener Informationssystem (SIS) hat sich als nützliches Instrument erwiesen, um der europäischen Dimension der gemäß der Rückführungsrichtlinie erteilten Einreiseverbote volle Wirkung zu verleihen. Diese Schengen-weite Einreiseverbote sind in erster Linie auf Prävention ausgerichtet. Im Zeitraum 2008-2013 wurden im Schnitt etwa 700 000 Schengenweite Einreiseverbote im System gespeichert.
Die zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Akteure, insbesondere die Internationale Organisation für Migration (IOM), haben eine wichtige Rolle bei der
Erleichterung der freiwilligen Ausreise im Rahmen begleiteter freiwilliger Rückkehrprogramme gespielt, die umfassende Rückkehrhilfe bieten, zu der auch auf eine nachhaltige Wiedereingliederung in den Herkunftsländern zielende Maßnahmen gehören. IOM leitet derzeit mehr als 70 solcher Projekte in 26 Mitgliedstaaten der EU. In den vergangenen sechs Jahren wurden etwa 148 000 Migranten bei ihrer freiwilligen Rückkehr unterstützt.
Zwischen 2006 und Dezember 2013 führte Frontex 209 gemeinsame Rückführungsmaßnahmen durch, bei denen insgesamt 10 855 Personen zurückgeführt
wurden.
Am 7. Oktober 2013 wurde der Frontex-Verhaltenskodex für gemeinsame Rückführungsmaßnahmen verabschiedet, bei dem der Schwerpunkt auf wirksamen Verfahren zur Überwachung der zwangsweisen Rückkehr sowie auf der Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde bei Rückführungsmaßnahmen liegt. Der Verhaltenskodex sieht vor, dass der Inspektor (ein unabhängiger externer Beobachter, der häufig eine Nichtregierungsorganisation (NRO) oder eine andere unabhängige, von einem Mitgliedstaat mit der Überwachung von zwangsweisen Rückführungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie betraute
Kontrolleinrichtung vertritt) im Vorfeld der eigentlichen Rückführung alle erforderlichen Informationen zu der geplanten Maßnahme erhält und von der Phase vor der Rückführung (interne Briefings) bis zur Phase nach der Rückführung (Debriefing) am Rückführungsprozess beteiligt ist. Er hat Zugang zu allen Informationen und physischen Zugang zu jedem Ort, den er kontrollieren will.
Die Kommission wird innerhalb eines Jahres ein Handbuch zum Thema Rückkehr/Rückführung erstellen, zu dem sie die Kontaktgruppe „Rückführungen“ konsultieren wird. Das Handbuch wird gemeinsame Leitlinien, bewährte Verfahren und Empfehlungen enthalten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung einschlägiger Maßnahmen und als Bezugspunkt für Schengen-Evaluierungen verwenden sollten. Grundlage des Handbuchs werden die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr/Rückführung, die einschlägigen, u. a. vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter entwickelten internationalen Standards sowie die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013) zum Vorrang des Kindeswohls des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes sein. Ferner werden Themen behandelt wie Förderung der freiwilligen Rückkehr, verhältnismäßige Anwendung von Zwangsmaßnahmen, Überwachung der zwangsweisen Rückführung, Aufschub der Abschiebung, Rückkehr/Rückführung von Minderjährigen, wirksame Rechtsbehelfe, Garantien bis zur Rückkehr/Rückführung, menschliche und würdevolle Haftbedingungen sowie Garantien für schutzbedürftige Personen.
Die Möglichkeiten, die das VIS und SIS im Bereich der Rückkehrpolitik bieten, sollten stärker genutzt werden. Insbesondere die 2016 fällige Überarbeitung des SIS II wird die Möglichkeit bieten, die Kohärenz zwischen der Rückkehrpolitik und SIS II zu verbessern und vorzuschlagen, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, für auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie erteilte Einreiseverbote einen Einreiseverweigerungseintrag in SIS II zu machen.
Auf die umfangreichen Ausführungen zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in der Mitteilung wird hingewiesen:
Zum Kommissionsdokument bitte hier klicken.
Diese Mitteilung zeigt, dass die Einführung eines EU-Rahmens für den Bereich der Rückkehr/Rückführung in den vergangenen zehn Jahren zu erheblichen Änderungen im Recht und in der Praxis aller Mitgliedstaaten geführt hat. Die Rückführungsrichtlinie hat sich positiv auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Vorgehensweisen in Bezug auf die freiwillige Ausreise ausgewirkt und einen Wandel bei der Überwachung der zwangsweisen Rückführung bewirkt. Sie hat zur Vereinheitlichung — und insgesamt zu einer Verringerung — der maximalen Haftdauer in der EU beigetragen. Auch ist in allen Mitgliedstaaten die Tendenz festzustellen, stärker auf Alternativen zum Freiheitsentzug zurückzugreifen. Die Richtlinie hat die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, den bloßen irregulären Aufenthalt unter Strafe zu stellen, beschränkt, und ihre Verfahrensgarantien haben zu mehr Rechtssicherheit beigetragen.