Der 11. Senat des VGH Mannheim entwickelt für ausländerrechtliche Verfahren eine neue Systematik für die Streitwertfestsetzung. Mit Beschluss vom 9. August 2016 (Az.: 11 S 1296/16) ist der Senat von dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR nach § 52 Abs. 2 KG abgerückt.
Dabei lässt sich der 11. Senat von folgenden Erwägungen leiten: Die Bedeutung eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens lasse sich – auch in wirtschaftlicher Hinsicht – durchaus bestimmen.
Bei der Typisierung geht der Senat zunächst davon aus, dass bei Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz, die nicht unmittelbar zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen, von einem Streitwert von 5.000,- EUR auszugehen ist. Ermöglicht der Titel kraft Gesetzes die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, setzt der Senat 7.500,- EUR fest. Angesichts des höheren Schutzes vor Aufenthaltsbeendigungen bei assoziationsrechtlich fundierten Aufenthaltsrechten nach dem ARB 1/80 erscheint es angemessen, das Interesse des Klägers beim Streit um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gleich wie den Wert des Streits um eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu bewerten und daher hier 10.000,- EUR festzusetzen.
Mainz, 2.9.2016