Neuere Rechtsprechung des BGH zur Abschiebungshaft

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Rechtsbeschwerdeentscheidungen zum Antrag auf Festellung der Verletzung der Rechte des Betroffenen.

FamFG § 62 Abs. 1
Hätte die Haft wegen Fehlens eines zulässigen Haftantrags nicht angeordnet werden dürfen, ist der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, auch dann begründet, wenn der Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren behoben worden ist.

FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
Auch bei den Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) bedarf es konkreter Angaben dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 - V ZB 235/11, Rn. 8, juris).

BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen


 Bei einer beabsichtigten Abschiebung sind die Vollstreckungsvoraussetzungen darzulegen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG), wozu nach § 59 AufenthG die Abschiebungsandrohung gehört (Rückkehrentscheidung). Fehlt es an einer für die Vol-streckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nicht ohne weiteres mit einer Abschiebung durchgesetzt werden.

In die Maßnahme der Zurückschiebung kann nicht nach Belieben gewechselt werden. Demgegenüber misst das Beschwerdegericht die von dem Amtsgericht angeordnete Abschiebungshaft rechtsfehlerhaft an den für die Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung geltenden Maßstäben, die eine Rückkehrentscheidung nicht voraussetzen.

BGH, Beschluss vom 14. März - V ZB 135/12 -


FamFG § 78 Abs. 2
Ist einem unbemittelten Betroffenen für die Rechtsverteidigung gegen die Anordnung von Haft zur Sicherung der Ab- oder Zurückschiebung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, so ist ihm in der Regel auch ein Rechtsanwalt beizuordnen.

BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 138/12 - LG Flensburg
AG Flensburg  Siehe zu allen Entscheidungen in OK-MNet zu § 62 AufenthG und im FamFG