Neuere Rechtsprechung zur Rückführungsrichtlinie

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LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 24.01.2012 - 2-29 T 15/12 -;

VWGH Österreich, Erkenntnis v. 20.03.2012 - 2011/21/0298 -;

VG Oldenburg, Urteil v. 04.06.2012 - 11 A 2509/12 -

Wie auch schon LG Hannover, stellte LG Frankfurt/Main fest:

  1. Das Amtsgericht schon deshalb die Haft nicht anordnen dürfen, weil es an einer Rückkehrentscheidung der Ausländerbehörde fehlt.
  2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten grundsätzlich gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine so genannte Rückkehrentscheidung erlassen muss, an die bestimmte Form- und Verfahrensgarantien geknüpft sind.
  3. Gem. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind die Rückkehrentscheidungen schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sowie gegebenenfalls zu übersetzen.
  4. Die Rückkehrentscheidung sieht grundsätzlich eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen vor. Aus Art. 12 der Richtlinie 2008/115/EG folgt, dass über die Ausreise durch förmlichen Verwaltungsakt zu entscheiden ist.

icon LG Frankfurt/Main - 2-29 T 15/12 - Beschluss vom 24.01.2012 (91.53 kB 2012-06-10 19:08:16)


Der VWGH Österreich hat mit Erkenntnis vom 20.03.2012 - 2011/21/0298 - entschieden hat, dass die RFRL auch auf vor der RL verfügte Aufenthaltsverbote (= in D: Ausweisungen) Anwendung findet.


Das VG Oldenburg entschied:

  1. Bei der Bemessung der Sperrfrist der Ausweisung und Abschiebung durch das Verwaltungsgericht nach § 11 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 (- 1 C 7.11 - juris, Rn. 31 ff.) können die ermessenslenkenden Regelungen in den Nrn. 11.1.4.6.1. ff. der AVV zum AufenthG weder unmittelbar noch der Sache nach zu Grunde gelegt werden.
  2. Als grobe Orientierung ist bei der zwingenden Ausweisung von sechs Jahren, bei der Regelausweisung von vier Jahren und bei einer Ermessensausweisung von zwei Jahren auszugehen, die nach den Umständen des Einzelfalles um bis zu zwei Jahre verkürzt oder verlängert werden können.

icon VG Oldenburg - 11 A 2509/12 - Urteil vom 04.06.2012 (107.7 kB 2012-06-10 19:47:39)

Zum Gesamtdokument:

icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (484.3 kB 2012-06-10 20:08:03)