Neues aus der Rechtsprechung

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  1. Die Visaerleichterung nach Art. 1 Abs. 2 der EG-Visa-VO für Staatsangehörige der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer befreit von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 1 EG-Visa-VO nur für geplante Aufenthalte bis zu drei Monaten (sofern auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind).
  2. Plant ein Drittstaatsangehöriger bei der Einreise in das Schengen-Gebiet einen nicht bloß kurzfristigen Aufenthalt und erwirkt er auf diese Weise die visafreie Einreise, so umgeht er die in der Sache gebotene Einreiseverweigerung (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Schengener Grenzkodex) und nimmt er die Visaerleichterung nach EG-Visa-VO unerlaubt in Anspruch. Er ist dann auch kein "sichtvermerksfreier Drittausländer" im Sinne des Art. 20 Abs. 1 SDÜ, der sich frei im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten bewegen und dabei die Binnen-Staatsgrenzen überschreiten darf. Reist er unter solchen Umständen über einen anderen Schengen-Staat als die Bundesrepublik Deutschland in das Schengen-Gebiet ein und begibt er sich von dort aus in das Bundesgebiet, so ist diese Einreise nicht nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ erlaubt.
  3. Eine unter Ausnutzung der Visaerleichterungen für Kurzaufenthalte nach der EG-Visa-VO erfolgte Einreise (bzw. Weiterreise) in das Bundesgebiet bei einer von vornherein bestehenden Absicht des Daueraufenthalts ist unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
  4. Erfüllt eine unerlaubte Einreise den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und ist damit ein Ausweisungsgrund i.S. des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben, liegen die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Ob eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden könnte, ist nicht zu prüfen, soweit, wie im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG, ein strikter Rechtsanspruch vorliegen muss.
    OVG Hamburg, Beschlusss vom 23.09.2013 - 3 Bs 131/13 - (Quelle: juris).

 

Eine Betretenserlaubnis zum Zwecke des Umgangs mit einem minderjährigen Kind darf von der Ausländerbehörde abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass im Falle einer Einreise die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung einer längerfristigen Reststrafe nachholen wird. Der Antragsteller muss dann vor der Einreise zunächst mit Hilfe von strafprozessualen Rechtsbehelfen einen Aufschub der Strafvollstreckung erreichen.
VG Oldenburg, Beschluss vom 25.10.2013 -11 B 5819/13- (Quelle: juris).

 

Das Eingehen einer Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt keinen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar.
Dabei kommt es entgegen der Beschwerde nicht darauf an, ob es den Rechtsbegriff der „Scheinehe“ gibt oder nicht. Denn die vom Antragsteller begehrte Verlängerung einer ihm wegen der Eheschließung mit einer Deutschen gemäß § 28 Abs.1 Nr. 1. AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis setzt gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG voraus, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erforderlich ist. Maßgeblich für den gebotenen Schutz von Ehe und Familie ist, dass die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer persönlichen Verbundenheit tatsächlich führen. Diese Verbundenheit dokumentiert sich nach Außen in der gemeinsamen Lebensführung und damit in dem erkennbaren Bemühen, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen. Diese eheliche Lebensgemeinschaft wird in der Regel in einer gemeinsamen, den Lebensmittelpunkt der Eheleute bildenden Wohnung gelebt. Entscheidend ist, ob eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Lebensgemeinschaft vorliegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 - juris).
Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2013 - 3 B 1684/13 - (Quelle: juris).