Zur Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels für Besatzungsmitglieder eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern

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VG Schleswig-Holstein - 4 B 58/13 - Beschluss vom 14.11.2013 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

 

Leitsatz
Das bloße Überfahren der Grenze in deutsches Hoheitsgewässer mit einem Seeschiff eines anderen Flaggenstaates stellt keine Einreise im Sinne von § 13 Abs. 2 AufenthG dar.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.08.2013 gegen den Bescheid vom 19.07.2013 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung und damit einhergehende Folgewirkungen.

2 Der Antragsteller ist ein Seemann ukrainischer Nationalität. Er verfügt über ein Schengen-Visum der Kategorie „C“ (ohne Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit) mit Gültigkeitsdauer vom 26.05.2013 bis 26.11.2013.

3 Im Juli 2013 wurde der Antragsteller auf dem MS „UNION BEAVER“ als 2. technischer Offizier eingesetzt. Die „UNION BEAVER“ ist ein Spezialbergeschiff, das regelmäßig bei Tauch- oder Kabellagearbeiten eingesetzt wird. Es ist im belgischen Schiffsregister eingetragen und fährt unter belgischer Flagge. Eigentümerin und Reederei des Schiffs ist die U ..., Antwerpen. Die „UNION

BEAVER“ hat derzeit ihren Basishafen in E... in den Niederlanden. Von dort aus steuert sie regelmäßig Offshoreanlagen unter anderem in Deutschland, den Niederlanden oder England zu mehrtägigen Arbeitseinsätzen an, wo sie unter anderem als Tauchbasisschiff für Unterwassereinsätze dient. Nach Abschluss eines jeden Einsatzes kehrt die „UNION BEAVER“ stets zu ihrem Basishafen zurück.

4 Die „UNION BEAVER“ wurde im Juli 2013 vom Hafen Eemshaven aus in den Niederlanden für Arbeiten im Bereich des Windparks R. eingesetzt. Aufgrund eines tödlichen Taucherunfalls am 13.07.2013 hielt sie sich im Hafen Emden auf, den sie am 18.07.2013 nach grenzpolizeilicher Kontrolle zur Ausreise verließ. Am 19.07.2013 befand sie sich ausweislich des Logbucheintrages südwestlich des Windparks Riffgat (nordwestlich der Insel Borkum) an der Position 53°40.5’N - 06°26.10‘E vor Anker (Bl. 26 der Gerichtsakte -GA-). Dies entspricht einer Entfernung von ca. 18 km bzw. 9,72 Seemeilen zur deutschen und ca. 7 Seemeilen zur niederländischen Basislinie.

5 An diesem Tag kontrollierten Beamte der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt an Bord die Personalien und Aufenthaltsberechtigungen der Schiffsbesatzung. Die Schiffsbesatzung aus insgesamt 10 Mitgliedern ergibt sich aus der Besatzungsliste (Bl. 93 GA), unter denen auch der Antragsteller als 2. technischer Offizier ist. Zudem waren 15 Taucher an Bord.

6 Am 19.07.2013 erließ die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt gegenüber dem Antragsteller (und weiteren drei Besatzungsmitgliedern philippinischer Nationalität) einen Bescheid, mit dem der Antragsteller verpflichtet wurde, das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten zu verlassen. Zur Erfüllung der Ausreisepflicht wurde ihm eine Frist bis einschließlich 26.07.2013 gesetzt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Abschiebung angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller am 19.07.2013 im deutschen Küstenmeer nach einer unerlaubten Einreise (§ 14 Abs. 1 AufenthG) festgestellt worden sei. Er besäße keinen erforderlichen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland und sei deshalb gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Aufgrund der unerlaubten Einreise sei die Ausreisepflicht vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).

7 Für die Festsetzung der Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Eine nähere Begründung hierzu enthält der Bescheid nicht.

8 Innerhalb der dem Antragsteller gesetzten Frist ist dieser in sein Heimatland zurückgereist. 9 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 19.08.2013 Widerspruch eingelegt, welchen er ausführlich begründet hat.

10 Am 18.09.2013 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz, zunächst beim Verwaltungsgericht Stade, nachgesucht. Mit Beschluss vom 27.09.2013 erklärte sich das Verwaltungsgericht Stade für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht.

11 Zur Begründung im einstweiligen Rechtsschutz führt der Antragsteller aus, dass sein Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb entfallen sei, weil er bereits ausgereist sei. Die Ausreise sei mit dem alleinigen Ziel erfolgt, die angedrohte Abschiebung zu verhindern. Die Wirkungen der Abschiebungsandrohung blieben jedoch bestehen.

12 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits mangels schriftlicher Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtswidrig.

13 Die Antragsgegnerin sei für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht zuständig gewesen, da die Beamten der Antragsgegnerin Staatsgewalt außerhalb des deutschen Staatsgebietes ausgeübt hätten. Denn die „UNION BEAVER“ habe sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt etwa sieben Seemeilen von der niederländischen Basislinie und etwa neun Seemeilen von der deutschen Basislinie befunden. Nach Art. 15 S. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) gehöre dieses Gebiet nicht zum deutschen Küstenmeer, da für den Grenzverlauf das darin geregelten Mittellinienprinzip anzuwenden sei. Zwar treffe der Ems-Dollart-Vertrag (EDV) eine von Art. 15 Satz 1 SRÜ gesonderte Regelung. Die Kontrolle habe jedoch nicht im Geltungsbereich des EDV stattgefunden. Die Antragsgegnerin übersehe, dass sich das Vertragsgebiet des EDV nur bis zu der bei Vertragsschluss (1960) geltenden Grenze des Küstenmeeres zur hohen See erstreckt habe, vgl. § 1 Anlage B zum EDV. Diese sei bei Vertragsschluss in einem Abstand von 3 Seemeilen zu der Basislinie verlaufen. Die Kontrolle sei jedoch ca. 9,72 Seemeilen nordwestlich von Borkum erfolgt, und damit außerhalb dieses Drei-Meilen-Gebietes (EDV-Gebietes). Andere historische Titel oder anderweitige besondere Umstände im Sinne des Art. 15 S. 1 SRÜ seien nicht geltend gemacht worden. Eine nachträgliche Ausweitung des Vertragsgebietes des EDV aufgrund der nachträglichen Ausweitung des Küstenmeeres auf 12 Seemeilen mit Proklamation vom 11.11.1993 habe nicht stattgefunden. Weder im EDV, noch in dem Zusatzabkommen vom 14. Mai 1962 zum EDV, noch aus den zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Briefen ergäben sich Hinweise auf eine etwaige dynamische Verweisung für eine spätere Ausweitung des Küstenmeeres auf die 12-Seemeilen-Grenze. Aber auch aus dem Sinn und Zweck des EDV ergäbe sich kein Ansatzpunkt für eine etwaige dynamische Ausweitung des Geltungsbereiches des EDV. Es werde verwiesen auf Art. 1 EDV. Schließlich zeige auch die genaue Bezeichnung der örtlichen Gegebenheiten und Koordinaten in Anlage B zum EDV, dass eine spätere Ausweitung des Geltungsbereichs nicht vereinbart oder beabsichtigt gewesen sei. Besondere Umstände ergäben sich auch nicht aus den seinerzeit im Rahmen der Verhandlungen über den EDV geäußerten historischen Ansprüchen Deutschlands. Diese seien nur erhoben worden für das Gebiet bis zu den friesischen Inseln.

14 Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Voraussetzung für die festgestellte Ausreisepflicht sei eine vorherige unerlaubte Einreise durch den Antragsteller, welche nicht vorgelegen habe. Da es sich um niederländisches Hoheitsgebiet gehandelt habe - wie ausgeführt -, fehle es bereits an einer Einreise in deutsches Hoheitsgebiet. § 13 Abs. 2 AufenthG setze voraus, dass ein Ausländer die Grenze überschritten habe. Dies sei nicht geschehen.

15 Selbst wenn sich die „UNION BEAVER“ in deutschem Hoheitsgebiet befunden hätte, läge keine Einreise im Sinne des AufenthG vor, da es bei einem internationalen Seeschiff für eine Einreise auf ein Verlassen des Schiffes ankomme. Die „UNION BEAVER“ habe vor einer Überschreitung der Grenze des deutschen Küstenmeeres eine Grenzübergangsstelle nicht anlaufen müssen. Der zitierte Art. 4 Abs. 1 Schengener Grenzkodex der durch die Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 bindendes europäisches Sekundärrecht geworden sei, stelle keine Ermächtigungsgrundlage für den belastenden Bescheid dar. Es ergäbe sich daraus auch nicht das angebliche Erfordernis eines Schengen-Visums der Kategorie „D“. Auch lasse sich aus Art. 4 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex keine Einreise in deutsches Hoheitsgebiet im aufenthaltsrechtlichen Sinne herleiten. Die Vorschrift regle den grenzüberschreitenden Verkehr an den Außengrenzen des Schengen-Gebietes und verlange, dass eine Einreise in das Schengen-Gebiet ausschließlich über die zugelassenen Grenzübergangsstellen erfolgen solle. Dies entspreche der Vorschrift § 13 AufenthG. Auch hier gelte wieder, dass die Besatzungsmitglieder nur dann als in das Schengen-Gebiet eingereist gelten würden, wenn sie das Schiff verlassen und an Land gingen. Dass eine Einreise von Seeleuten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten erst mit dem Landgang erfolge, werde auch deutlich aus der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009. Eine Visumspflicht bestehe danach erst, wenn Seeleute über einen „mitgliedsstaatlichen Hafen“ an Land gingen, um dann z. B. über einen Flughafen die Reise in ihr Heimatland anzutreten. Dessen ungeachtet finde Art. 4 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex auf den vorliegenden Fall überhaupt keine Anwendung, da dies voraussetze, dass ein Schiff erstmals die Außengrenze des Schengen-Gebietes überschreite. Komme ein Schiff jedoch aus einem anderen Hafen eines Schengen-Vertragsstaates - wie vorliegend aus dem Basishafen Eemshaven, NL -, so werde die Grenzüberschreitung als sogenannter „Binnengrenzverkehr“ gewertet, bei welchem eine Personenkontrolle nach Art. 20 Schengener-Grenzkodex nicht mehr vorgesehen sei. Dessen ungeachtet sei die „UNION BEAVER“ sogar - wie die Antragsgegnerin selbst darlegt - am 18.07.2013 vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Hafen von Emden grenzpolizeilich kontrolliert worden, so dass auch aus diesem Grund eine weitere Verpflichtung zum Anlaufen einer Grenzübergangsstelle nicht bestanden habe.

16 Unrichtig sei zudem die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller hätte einen Aufenthaltstitel für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, unterstellt, dass diese im deutschen Küstenmeer erfolgt sei. Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Seeleute an Bord eines ausländischen Schiffes unterliege der Hoheitsgewalt des Flaggenstaates. Nach belgischem Recht sei der Antragsteller berechtigt gewesen, sich an Bord der „UNION BEAVER“ zur Ausübung seiner Tätigkeit aufzuhalten. Zudem habe der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel in Form eines gültigen Schengen-Visums der Kategorie „C“, das ordnungsgemäß in den bei der Kontrolle am 19.07.2013 vorgezeigten Reisepass eingefügt gewesen sei, verfügt. Auch deshalb könne die Einreise nicht unerlaubt erfolgt sein. Entscheidend sei allein, dass ein Aufenthaltstitel bestehe, ob dieser für den konkret verfolgten Zweck ausreichend sei, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Bedeutung.

17 Unrichtig sei, dass der konkrete Einsatz der „UNION BEAVER“ im Rahmen des Windparks Riffgat dazu geführt habe, dass es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers um eine Tätigkeit auf einer Baustelle gehandelt habe und nicht mehr um eine Tätigkeit als Seemann. Unzweifelhaft handele es sich bei der „UNION BEAVER“ um ein Seeschiff, sowohl nach dem anwendbaren belgischen Recht, das in Art. 1 des Schiffsregistergesetzes zu finden sei, als auch nach der entsprechenden deutschen Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz. Danach würden von diesem Begriff erfasst „alle Kauffahrtteischiffe und sonstige zur Seeschifffahrt bestimmten Schiffe“. Dies schließe neben den Schiffen, die im Seetransport eingesetzt würden, auch die Schiffe ein, die mittels Seefahrt gewerbliche Dienste leisten würden. Auch und gerade in der konkreten Verwendung handele es sich nach deutschem Rechtsverständnis um ein zu Erwerbszwecken dienendes Seeschiff, das Bergungs-, Werkstatt- und Reparaturschiffe erfasse. Die von der Antragsgegnerin angeführte Definition des Begriffs Seeschifffahrt (Beförderung von Personen, Post oder Gütern von einem Ort zum anderem), greife vorliegend nicht.

18 Ebenso unzweifelhaft habe der Antragsteller auf der „UNION BEAVER“ eine Tätigkeit als Seemann unter seinem Heuervertrag ausgeübt. Er sei Besatzungsmitglied eines Seeschiffes und somit ziviles Schiffspersonal im Sinne des § 24 AufenthV. Auch dann, wenn deutsches Recht zur Bestimmung der Eigenschaft als ziviles Schifffahrtspersonal Anwendung fände, wären die Voraussetzungen für eine Aberkennung dieser Eigenschaften nicht gegeben.

19 Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse bestehe nicht. Dies bereits deshalb nicht, weil aus den genannten Gründen der Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Zudem stehe ein fundamentales privates Aufschubinteresse des Antragstellers entgegen. Der Antragsteller habe auf der „UNION BEAVER“ angeheuert, um seinem Beruf als Seemann nachzugehen und um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Grundlage zum Erwerb seines Lebensunterhaltes habe er derzeit verloren. Darüber hinaus sei bis zu einer abschließenden Klärung jegliche Beschäftigung im Schengen-Gebiet ausgeschlossen, was zu einem größtenteils europaweiten Berufsverbot führe. Vorrangige öffentliche Interessen, die der Beschäftigung unter dem Heuervertrag mit der belgischen Reederei auf einem Schiff mit belgischer Flagge entgegenstünden, könnten nicht erkannt werden.

20 Die vorgenommene Abschiebungsandrohung sei auch deshalb unwirksam, da diese die Bestimmtheitsanforderungen nicht erfülle. Darin sei nicht angegeben, in welchen Staat eine Abschiebung zu erfolgen habe.

21 Aufgrund des Vorgehens der Antragsgegnerin sei davon auszugehen, dass der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) und weiteren Datenbanken erfasst worden sei. Um eine ungehinderte Einreise in das Schengen-Gebiet zu gewährleisten, auch zum Zweck einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Seemann, bedürfe es einer Aufhebung derartiger Restriktionen.

22 Der Antragsteller habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse, dass er für die Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern keinen Aufenthaltstitel oder eine anderweitige Genehmigung nach deutschem Recht benötige. Die aufenthaltsrechtliche Behandlung von Ausländern auf Seeschiffen sei nach Art. 94 SRÜ dem jeweiligen Flaggenstaat zugewiesen. Entsprechend finde sich in deutschen Gesetzen auch nur eine Regelung im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Erfassung ausländischer Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter deutscher Flagge. So sei in § 4 Abs. 4 AufenthG - der mittlerweile aufgehoben worden sei - vorgesehen, dass ausländische Besatzungsmitglieder einen Aufenthaltstitel benötigten. Für ausländische Besatzungsmitglieder auf ausländischen Schiffen könne eine vergleichbare deutsche Bestimmung nicht gefunden werden, da es hierfür keinen Regelungsbedarf gäbe und die jeweilige Hoheitsgewalt des Flaggenstaates als Ausdruck des international geltenden Flaggenstaatsprinzips anerkannt werde. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Besatzungsmitglied ein Schiff verlasse und an Land gehe, würden die deutschen Vorschriften wieder greifen. Zudem werde Bezug genommen auf § 24 Abs. 2 AufenthV. Ein Besatzungsmitglied gehe auf dem Seeschiff ununterbrochen seiner Arbeit als Angestellter des Seeschiffseigners bzw. Schiffsbetreibers nach.

23 Mangels Erfordernis sei es für den Antragsteller nicht möglich, einen Aufenthaltstitel oder eine anderweitige Erlaubnis zu beantragen. Ein vorrangiges Verpflichtungsverfahren sei daher nicht ersichtlich und könne nicht durchgeführt werden. Es sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen in Verbindung mit einer strafrechtlichen Verfolgung einer auch vermeintlich unerlaubten Einreise, weshalb ein essentielles Bedürfnis bestehe, dass die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Antragstellers an Bord der „UNION BEAVER“ festgestellt werde. Zudem drohe dem Antragsteller ein Verlust seines Arbeitsplatzes.

24 Der Antragsteller beantragt,

25 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. August 2013 wiederherzustellen; 2. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. August 2013 anzuordnen, soweit diese kraft Gesetzes entfällt; 3. die vorläufige Aussetzung jeglicher eine Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten erschwerenden Maßnahmen, insbesondere die Aufhebung einer belastenden Erfassung des Antragstellers in Informationssystemen der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden, anzuordnen; 4. festzustellen, dass der Antragsteller für die Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern keinen Aufenthaltstitel oder eine andere Genehmigung nach deutschem Recht benötigt.

26 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

27 die Anträge abzulehnen.

28 Zur Begründung führt sie an, dass die grenzpolizeiliche Kontrolle innerhalb des deutschen Küstenmeers stattgefunden habe, so dass die Besatzung des Bundespolizeieinsatzschiffes BP 24 zur Kontrolle befugt gewesen sei. Im Bereich des Ems-Dollart-Gebietes existiere eine feste Grenzlinie zwischen den Staatsgebieten Deutschlands und den Niederlanden bisher nicht, vielmehr sei die Grenzziehung bis heute strittig. Deutschland und die Niederlande hätten 1960 den Ems-Dollart-Vertrag (EDV) unterzeichnet, der am 01.08.1963 in Kraft getreten sei, und sich für eine Abgrenzung der einander angrenzenden Küstenbereiche nach dem Prinzip der Vereinbarung in Ausübung ihrer Vertragsautonomie entschieden. Aus Art. 15 S. 1 SRÜ ergäbe sich eine Grundregel für eine Abgrenzung des Küstenmeeres zwischen Küstenstaaten mit gegenüber liegenden oder aneinander angrenzenden Küsten. Die Bestimmung finde jedoch keine Anwendung, wenn es aufgrund historischer Rechtstitel oder anderer besonderer Umstände erforderlich sei, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend davon gegeneinander abzugrenzen. Das Mittellinienprinzip des Art. 15 S. 1 SRÜ sei daher nicht das allein anzuwendende Abgrenzungsprinzip. Vorrangig sei bei einer Abgrenzung die Vereinbarung zu beachten, folglich sei der EDV hier anwendbar als Abweichung vom Mittellinienprinzip aus „historischem Rechtstitel“. Historisch sei der Verlauf der deutsch-niederländischen Staatsgrenze innerhalb der Emsmündung und des sich anschließenden Küstenmeeres umstritten. Der EDV treffe keine inhaltlichen Regelungen zu einer Grenzziehung im Bereich des Küstenmeeres zwischen Deutschland und den Niederlanden. Der „Geist guter Nachbarschaft“ solle die gemeinsame Grenzkontrolle in diesem Bereich ausfüllen. Zum Zeitpunkt der Kontrollmaßnahmen habe die „UNION BEAVER“ ca. 18 km nordwestlich von Borkum geankert und somit innerhalb der 12-Seemeilen-Zone gemäß Bekanntmachung der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 11.11.1994 (BGBl I, S. 3428) und damit im Regelungsbereich des EDV. Die Nichterwähnung der zum Zeitpunkt der Vertragsschließung für die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres geltende Drei-Seemeilen-Zone führe zu der Schlussfolgerung, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Vertrages dynamisch der Ausdehnung des deutschen Küstenmeeres auf 12 Seemeilen angepasst habe und daher innerhalb der seitlichen Grenzen nunmehr das gesamte Seegebiet bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von der Basislinie umfasse. Der Regelungsinhalt des EDV müsse im Sinne öffentlichen internationalen Seerechts unter Einordnung in eine sogenannte „joint-developement-zone“ bewertet werden, welches sich als Lösung in Abgrenzungsstreitigkeiten anbiete. In diesem Bereich gäbe es kein deutsches oder niederländisches Küstenmeer, sondern nur ein gemeinsames, welches beiden Staatsgewalten unterliege. Somit habe sich die „UNION BEAVER“ zum Zeitpunkt der Kontrolle im auch-deutschen Küstenmeer aufgehalten.

29 Vor der Überschreitung der Grenze des deutschen Küstenmeeres, und damit einer Schengen- Außengrenze, hätte die „UNION BEAVER“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex vor Arbeitsaufnahme eine zugelassene Grenzübergangsstelle anlaufen müssen. Allerdings sei der Schengener Grenzkodex nicht einschlägig, da der Antragsteller keinen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen-Vertragsstaaten beabsichtigt und durchgeführt habe. Entscheidend für die Frage, ob eine Einreise des Antragstellers in deutsches Hoheitsgebiet stattgefunden habe, sei nicht etwa der Umstand, dass die „UNION BEAVER“ keine Grenzübergangsstelle angelaufen habe. Zwar würden Ausländer dann als vollendet eingereist geltend, wenn ihr Schiff einen als Grenzübergang zugelassenen Hafen anlaufe, sie dort grenzpolizeilich kontrolliert worden seien und das Schiff verlassen hätten. Ferner habe die Einreise auf Schiffen grundsätzlich an zugelassenen Grenzübergangsstellen zu erfolgen. Die Einreise von Seereisenden liege aber gemäß § 13 Abs. 2 S. 3 AufenthG bereits mit dem Überfahren der seewärtigen Begrenzung des deutschen Küstenmeeres durch das Schiff vor bzw. mit dem Überfahren der seitlichen Begrenzung des Küstenmeeres oder mit dem Einfahren in die deutschen inneren Gewässer. Finde keine Einreisekontrolle in einem Hafen statt, weil das Schiff aus bau-, betriebstechnischen oder auch wirtschaftlichen Gründen keinen Hafen anlaufen könne, gelte der Ausländer an Bord des Schiffes zwar nicht als vollendet eingereist, er unterfalle jedoch den Voraussetzungen des AufenthG für eine Einreise. Aufenthaltsrechtliche Kontrollen würden in diesem Fall ohne eine vorhergehende oder überhaupt notwendige Einreisekontrolle bzw. Vollendung der Einreise stattfinden.

30 Auch der Umstand, dass der Antragsteller sich an Bord eines belgischen Schiffes aufgehalten habe, befreie ihn nicht vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Ein erforderlicher Vermerk, der die Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum gestattet hätte, war mit dem Visum der Kategorie „C“ nicht verbunden, vielmehr wäre hierfür ein Visum der Kategorie „D“ nötig gewesen, weshalb der Aufenthalt des Antragstellers im deutschen Küstenmeer unerlaubt gewesen sei. Werde durch einen Drittausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sei gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG ein nationaler Aufenthaltstitel erforderlich, der den Ausländer zu einer Erwerbstätigkeit berechtige. Über einen solchen Aufenthaltstitel habe der Antragsteller gerade nicht verfügt. § 24 Abs. 2 AufenthV betreffe die Befreiung von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Seeleute, sei aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zwar handele es sich bei der „UNION BEAVER“ um ein Seeschiff, jedoch seien mit dem Schiff zum Zeitpunkt der grenzpolizeilichen Kontrolle weder Personen, Post noch Güter von einem Hafen zu einem anderen Hafen transportiert worden, so dass sie nicht zur Seeschifffahrt eingesetzt worden sei. Vielmehr habe die „UNION BEAVER“ zur Zeit der Kontrolle als Tauchbasis und damit als mobile Arbeitsplattform, quasi als schwimmende Baustelle, fungiert. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 AufenthV sei gewesen, den Besatzungsangehörigen von Seeschiffen oder Küstenschiffen während der Hafenliegezeit den Landgang ohne Erfordernis eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen. Der Befreiungstatbestand des § 24 Abs. 2 AufenthV greife auch deshalb nicht ein, weil es hier nicht um einen „Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes“ gehe.

31 Der ergangene Bescheid sei auch verhältnismäßig. Der Zweck des Aufenthaltsgesetzes bestehe nicht nur darin, die Zuwanderung nach Deutschland zu begrenzen, sondern es regele darüber hinaus auch die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern. Es sei Sache des Antragstellers, mit Unterstützung seines Arbeitgebers den Aufenthalt im deutschen Küstenmeer durch Erfüllen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zu legitimieren.

32 Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

II.

33 Die Anträge des Antragstellers haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

34 Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2) des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19.08.2013 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.

35 Er ist der statthafte Antrag, da in dem angefochtenen Bescheid vorläufig vollziehbar allein die Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung ist. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Polizeivollzugsbeamten entfalten entgegen dem allgemeinen Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.

36 Soweit die Behörde darüber hinaus in dem formularmäßigen Bescheid ohne weitere Begründung für die Festsetzung der Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, geht diese Vollzugsanordnung deshalb ins Leere. Aufgrund dessen ist der Antrag zu 1) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.07.2013 unstatthaft und daher unzulässig.

37 Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich des Antrages zu 1) auch nicht daraus, dass zusätzlich in dem Bescheid der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert wurde (unabhängig davon, ob diese sich überhaupt rechtmäßig auf das gesamte Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten beziehen kann, was erheblichen rechtlichen Zweifeln schon wegen fehlender Ermächtigung hierzu im nationalen Aufenthaltsrecht unterliegt, vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG) und sich die Sofortvollzugsandordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - entgegen deren eindeutigen Wortlaut - auch auf diese erstrecken sollte. Denn eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden (vgl. OVG Thüringen, B. v. 11.02.2003 - 3 EO 387/02 -, juris). Die Ausreiseaufforderung verlautbart vielmehr nur die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Einer Anordnung durch Verwaltungsakt ist sie nicht zugänglich. Sie unterstreicht nur die jeder Abschiebungsandrohung immanente Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. zur Vorgängervorschrift BVerwG, B. v. 20.01.1993 - 1 B 149/92 -, juris). Ergeht eine Ausreiseaufforderung an den betroffenen Ausländer gleichwohl - wie vielfach üblich -, wird mit ihr hinsichtlich der Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG nicht zusätzlich etwas auferlegt, sondern nur wiedergegeben, was ohnehin kraft Gesetzes gilt: Der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er u. a. eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht regelt sich nach den Maßgaben des § 58 Abs. 2 AufenthG.

38 Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich seines Antrages zu 2). Dieses ist nicht durch seine freiwillige Ausreise entfallen. Erfolgt die Ausreise mit dem alleinigen Ziel, der sofort vollziehbar angedrohten Abschiebung zu entgehen, also nicht die Ausreisepflicht zu erfüllen, gehen von der Abschiebungsandrohung nach wie vor belastende Wirkungen für den Antragsteller aus und die Behörde kann von ihr bei einer Rückkehr Gebrauch machen (vgl. Hessischer VGH, B. v. 14.03.1989 - 12 TH 741/89 -, juris, m. w. N.; Oberhäuser in HK-AuslR, 2008, § 59, Rn. 10; anders im Fall der endgültigen Rückkehr: BVerwG, U. v. 18. 12. 1984 - 1 C 19.81 -, juris). So liegt der Fall hier, das der Antragsteller erklärtermaßen von vornherein nur vorübergehend in sein Heimatland zurückgekehrt ist, um die Abschiebung zu verhindern und seine Rückkehr zur Ausübung einer Tätigkeit als Seemann auf einem fremdflaggigen Seeschiff - auch - in deutschen Hoheitsgewässern weiterhin beabsichtigt.

39 Der Antrag zu 2) hat in der Sache auch Erfolg.

40 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit prüft das Gericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalls ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220 f.).

41 Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegenüber der Abschiebungsandrohung vorliegend anzuordnen, da sich nach summarischer Prüfung die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtswidrig erweist und an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann.

42 Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG.

43 Zunächst ist die Abschiebungsandrohung formell rechtmäßig ergangen. Es bestehen insbesondere keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Bad Bramstadt als erlassene Behörde. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich unter Berücksichtigung der genannten Ermächtigungsgrundlage aus § 73 Abs. 3 Nr. 1 a AufenthG, § 1 Abs. 2 Bundespolizeigesetz, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22.02.2008 (BGBl. I 2008, 250) -BPolZV-. Für die Zuständigkeit ist nicht von Relevanz, ob sich der Ort der Kontrolle vorliegend in deutschem oder niederländischem Küstengewässer oder auf Hoher See befunden hat. Die Bundespolizeidirektion hat sich auf § 59 AufenthG gestützt, für deren Erfüllung sie grundsätzlich formal zuständig ist. Ob hingegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm für ein Einschreiten tatsächlich vorgelegen haben (es sich also um deutsches Hoheitsgebiet gehandelt hat), ist eine Frage des materiellen Rechts und erst dort von Bedeutung. Zudem heißt es in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BPolZV, dass sich die örtliche Zuständigkeit auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeeres erstreckt.

44 Der Antragsteller wurde angehört und die zwingende Form des § 77 Abs. 1 S. 1 AufenthG wurde eingehalten.

45 Die Abschiebungsandrohung ist jedoch offensichtlich materiell rechtswidrig.

46 Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG setzt als vollstreckbare Maßnahme eine bestehende Ausreisepflicht voraus (vgl. OVG NRW, B. v. 20.02.2009 - 18 A 2620/08 -, juris). Ein Ausländer ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Die Streitfrage, ob es als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zudem einer Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bedarf, ist unter Geltung und im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (RFRL, Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) unionsrechtlich dahingehend entschieden, dass es der Vollziehbarkeit nicht bedarf, da es sich bei der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG um eine Rückkehrerentscheidung gem. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RFRL handelt (vgl. OVG NRW, B. v. 20.02.2009 - 18 A 2620/08; Funke- Kaiser in: GK-AufenthG, § 59, Rn. 45.1).

47 Allerdings kann die Kammer die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nicht bereits daraus herleiten, dass die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme eventuell nicht auf deutschem sondern auf niederländischem Hoheitsgebiet stattgefunden hat und das AufenthG - mithin auch § 59 AufenthG als Ermächtigungsgrundlage - dann nicht anwendbar gewesen wäre. Es ist nämlich in diesem summarischen Verfahren nicht aufklärbar, in welchem Hoheitsgebiet sich der Ankerplatz der „UNION BEAVER“ und damit der Ort der Kontrolle der Bundespolizei Bad Bramstedt befunden hat.

48 Im Bereich der Emsmündung ist der seitliche Grenzverlauf des niederländischen und deutschen Küstenmeeres seit Jahrhunderten umstritten, wie sich schon aus den wechselseitigen Schriftsätzen der Beteiligten ergibt. Während Deutschland die Hoheitsrechte über nahezu das gesamte Ems-Dollart-Gebiet beansprucht, sehen die Niederlande die Grenze zwischen den beiden Staaten - da es sich um ein Gewässer handele - in der Mitte des schiffbaren Verlaufs der Fahrrinne, also grob gesagt in der Mitte des Ems-Dollart-Gebiets. Zur Lösung der sich daraus ergebenden Probleme schlossen die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande am 8. April 1960 den Vertrag über die Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag, BGBl. 1963 II, S. 602). Die Bestimmungen des Vertrags berühren allerdings nicht die Frage des Verlaufs der Staatsgrenze in der Emsmündung; vielmehr behält sich jede Vertragspartei insoweit ihren Rechtsstandpunkt vor (Art. 46 Abs. 1). Eine weitere Lösung zur Bestimmung der seitlichen Seegrenze könnte das am 16. November 1994 in Kraft getretene und von beiden Nationen unterzeichnete Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) bieten, wonach gem. dessen Art. 15 bei der Abgrenzung des Küstenmeeres mit aneinandergrenzenden Küsten mangels gegenteiliger Vereinbarung keiner von beiden Staaten berechtigt ist, sein Meer über die Mittellinie auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es aufgrund historischer Rechtstitel oder anderer besonderer Umstände erforderlich ist, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend davon gegeneinander abzugrenzen. Diese Klärung, insbesondere der völkerrechtlich gegebenenfalls anzuwendende Mittellinienverlauf nach Art. 15 S. 1 SRÜ und dessen konkrete Positionierung, kann im Rahmen der summarischen Prüfung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht beantwortet werden.

49 Aber selbst für den unterstellten Fall, dass sich der Ort der Kontrolle im deutschen Küstenmeer und damit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befunden hätte, bedurfte der Antragsteller für seine Tätigkeit als Besatzungsmitglied (2. technischer Offizier) eines unter belgischer Flagge fahrenden Seeschiffes keines über das dem Antragsteller bereits erteilte Schengen- Visum der Kategorie „C“ hinausgehenden deutschen Aufenthaltstitels.

50 Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in §§ 26 Abs. 1, 24 Abs. 2 AufenthV und § 4 Abs. 4 AufenthG (in der Fassung bis zum 05.09.2013 -AufenthG a. F.-). Nach § 26 Abs. 1 AufenthV bedürfen Ausländer, die sich zwar im Bundesgebiet befinden, aber nicht i. S. v. § 13 Abs. 2 AufenthG eingereist sind, keines Aufenthaltstitels. § 13 Abs. 2 sieht vor, dass ein Ausländer an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle erst eingereist ist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat (Satz 1). Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt (Satz 2). Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat (Satz 3). § 24 Abs. 2 AufenthV sieht vor, dass ziviles Schiffspersonal eines in der Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden kann. § 4 Abs. 4 AufenthG a. F. normierte, dass auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, eines Aufenthaltstitels bedürfen.

51 Unter Zugrundelegung dieser Normen ergibt sich für die Kammer, dass der Antragsteller als nicht eingereist im Sinne von § 13 Abs. 2 AufenthG anzusehen ist. Denn aus der Zusammenschau ist erkennbar, dass die Einreise nicht automatisch gleichzusetzen ist mit einem Grenzübertritt, dies insbesondere bei Seeleuten (ziviles Schiffspersonal/Besatzungsmitglieder) von Seeschiffen. So sehen die Verwaltungsvorschriften - welche das Gericht zwar nicht binden, aber dennoch eine Auslegungshilfe für eine einheitliche Rechtsanwendung sind - zu § 13 AufenthG z. B. vor, dass Ausländer an Bord eines Schiffes, die beabsichtigen, unter Umgehung der Grenzübergangsstelle an Land zu gehen, die Einreise bereits mit der Einfahrt in das Küstenmeer vollendet haben (Nr. 13.2.6.2; vgl. auch Funke-Kaiser, a.a.O. § 13, Rn. 48 ff.). Ein solcher Fall der beabsichtigten Umgehung der Grenzübergangsstelle (sowie überhaupt ein beabsichtigter Landgang) sind vorliegend bereits nicht gegeben. In der Verwaltungsvorschrift zu § 4 AufenthG wird ausgeführt, dass Besatzungsmitglieder von Schiffen, solange sie nur auf dem Schiff verbleiben, keines Aufenthaltstitels bedürfen. Folgerichtig ist offenbar auch die Kontrolle derselben Besatzung durch die Bundespolizei in Emden noch am 17.08.2013 beanstandungsfrei verlaufen. § 4 Abs. 4 AufenthG a. F. bezieht sich zudem nur auf Seeschiffe unter deutscher Flagge, woraus der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass vom Gesetz gerade keine Aufenthaltstitelpflicht für Ausländer auf Seeschiffen anderer Flaggenstaaten vorgesehen - und notwendig - ist. Dies wird belegt durch die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des Abs. 4 in § 4 AufenthG (BT-Drs. 17/13022, S. 19), worin ausdrücklich angeführt wird: die internationale und europäische Rechtslage zur Aufenthaltstitelpflicht auf Seeschiffen anderer Flaggenstaaten sei nicht einheitlich und damit verfügten Seeleute auf fremdflaggigen Schiffen, die Deutschland anlaufen, in den meisten Fällen über keinen in Deutschland gültigen Aufenthaltstitel. Sie würden beim Verlassen des Schiffes ausländerrechtlich überprüft und erhielten die Möglichkeit, an Land zu gehen bzw. über deutsche Flughäfen das Land zu verlassen (§ 24 Abs. 2 AufenthV). Nach der Umsetzung der der Änderung des SOLAS-Übereinkommens und des neu geschaffenen ISPS-Codes von 2002 in deutsches und europäisches Recht (...) bestehe keine Gefahr, dass ausländische Seeleute sich unkontrolliert und unberechtigt im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhielten.

52 An dieser Auffassung ändert sich auch nichts durch den Vortrag der Antragsgegnerin, dass die „UNION BEAVER“ und ihre Besatzung den Status eines Seefahrtschiffes in dem Moment verloren habe, als sie an dem Offshore-Windpark ankerte, um Taucher bei ihrer Arbeit an dem Windpark zu unterstützen. Soweit die Antragsgegnerin zur Beurteilung des Charakters der „UNION BEAVER“ auf das Gabler Wirtschaftlexikon zurückgreift, dass für die Definition des Begriffs Seeschifffahrt als Kurzerklärung auf das Befördern von Personen, Post oder Güter mit Seeschiffen abstellt, überzeugt dies nicht. Diese Definition erscheint zu einengend. Vielmehr überzeugt die Kammer für eine einheitliche Rechtsanwendung auf die Legaldefinition des Begriffs „Seeschiff“ in dem deutschen Flaggenregistergesetz zurückzugreifen. Nach § 1 Abs. 1 Flaggenregistergesetz sind Seeschiffe alle Kauffahrteischiffe und sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe. Der darin verwendete Begriff des Kauffahrteischiffes ist zwar nicht in Rechtsvorschriften definiert. Er findet sich allerdings in Art. 27 GG wieder. Durch diese Verfassungsvorschrift hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht von dem als allgemeines Völkergewohnheitsrecht anerkannten Art. 90 SRÜ (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, Kommentar, 12. Aufl., Art. 27 GG, Rn. 2). Der Begriff stammt aus der älteren Rechtssprache des See- und Seehandelsrechts und bezeichnet ein Seeschiff, das zu unmittelbarem oder mittelbarem Erwerb durch Seefahrt bestimmt ist. Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 8.12.2010, - 1 Bs 181/10 -, juris m. w. N.; Maunz-Düring, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Art. 27, Rn. 17). Die Eigenschaft eines solchen Kauffahrteischiffes und damit Seeschiffes hat die „UNION BEAVER“ zur Überzeugung der Kammer auch nicht etwa dadurch verloren, dass sie am Offshore-Windpark vor Anker ging und Taucher bei ihrer Arbeit am Windpark unterstützte. Vielmehr war das Schiff und insbesondere die Tätigkeit der Besatzung weiterhin von den Aufgaben zur Führung eines Seeschiffes bestimmt und wandelte sich keineswegs in eine mobile Arbeitsplattform. Ob dies hinsichtlich der eingesetzten Taucher oder dann anderes zu beurteilen wäre, wenn das Schiff über einen erheblich längeren Zeitraum quasi stationär mit der Windparkbaustelle verbunden gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da hier schon vom typischen Arbeitsablauf ein längerer Aufenthalt an dem Standort weder beabsichtigt noch zu erwarten war. Vielmehr ist der Einsatz der „UNION BEAVER“ davon gekennzeichnet, nach wenigen Tagen zu ihrem Basishafen zurückzukehren und jeweils von dort erneut auszulaufen, um an wechselnden Offshore-Windparks als Tauchbasisschiff eingesetzt zu werden. Den Status einer schwimmenden Baustelle oder mobilen Arbeitsplattform erlangt sie dadurch nicht, sondern behält weiterhin, wie etwa auch Schiffe eines Bergungsdienstes, ihren Charakter als Seeschiff. 53 Der Antragsteller bedurfte damit keines deutschen Aufenthaltstitels für seine Tätigkeit als Besatzungsmitglied auf der „UNION BEAVER“, so dass die auf eine unerlaubte Einreise wegen fehlenden Aufenthaltstitels gestützte Abschiebungsandrohung einer wesentlichen Voraussetzung entbehrt und damit offensichtlich rechtswidrig ist.

54 Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr über den weiterhin in der Literatur und der Rechtsprechung bestehenden Streit, ob darüber hinaus die Abschiebungsandrohung wegen (vollständigen) Fehlens der Zielstaatsbezeichnung und damit wegen Verstoßes gegen § 59 Abs. 2 AufenthG zur Rechtswidrigkeit und zur Aufhebung führen kann (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 AufenthG, Rn. 58).

55 Nach alledem überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Dies resultiert aus der dargestellten Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung und weil diese einem Berufsverbot für den Antragsteller zumindest hinsichtlich deutscher Hoheitsgewässer gleichkommt und damit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf der „UNION BEAVER“ jedenfalls zum Verlust seines Arbeitsplatzes und damit seiner Existenzgrundlage führen kann. 56 Der Antrag zu 3) ist unzulässig, und zwar unabhängig von der Qualifizierung des Antrages auf einen auf Folgenbeseitigung gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO oder gem. § 123 Abs. 1 VwGO - wofür mehr spricht, da es sich bei der Speicherung im SIS oder in INPOL nicht um einen Verwaltungsakt handelt und daher dieser Aufhebungsanspruch nach Art. 111 Schengener Durchführungsübereinkommen mit einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (vgl. Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 50, Rn. 41). Denn es ist kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse zu erkennen, da der Antragsteller durch seine freiwillige Ausreise eine Abschiebung und damit auch die Folgen des § 11 AufenthG vermieden hat. Die Voraussetzungen für eine vom Antragsteller befürchtete Fahndungsausschreiben gem. § 50 Abs. 6 AufenthG sind nicht erfüllt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin - sollten gleichwohl Daten des Antragstellers zu seinem Nachteil in SIS oder INPOL gespeichert worden sein - deren Löschung aufgrund der vom Gericht ausgesprochenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs veranlassen wird.

57 Da die vom Antragsteller begehrte - allenfalls mögliche vorläufige - Feststellung gemäß seines Antrages zu 4), dass er für die Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern keinen Aufenthaltstitel oder eine andere Genehmigung nach deutschem Recht benötigt, bereits innerhalb seines Antrages zu 2) von der Kammer in seinem Sinne beurteilt wurde, ist der Antrag mangels - qualifizierten - Rechtsschutzbedürfnisses zum einen und wegen Subsidiarität zum anderen unzulässig.

58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 VwGO. Für die verhältnismäßige Teilung der Kosten hat die Kammer nicht allein auf die numerische Anzahl der Anträge (vier) und die daraus resultierende Erfolgsquote abgestellt, sondern auf den Schwerpunkt des Begehrens des Antragstellers. Dieses war auf eine weitere Ausübung einer Tätigkeit als Seemann auf einem fremd- flaggigen Seeschiff - auch - in deutschen Hoheitsgewässern ausgerichtet, welchem durch die Stattgabe des Antrages zu 2) begegnet wurde.

59 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer den Haupt- und Hilfsantrag (Nr. 1 und 2) einschließlich des daraus resultierenden Antrages zu 3) nicht streitwerterhöhend angenommen, ebenso wenig wie die begehrte Feststellung zu 4), die in der erreichten Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung als enthalten anzusehen ist. Eine Halbierung dieses Auffangwertes findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht statt.