Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2007 ( 5 B 05.3039), dass ein minderjähriges Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 StAG verliert, wenn es eine ausländische Staatsangehörigkeit lediglich kraft automatischer gesetzlicher Erstreckung mit der Einbürgerung seiner Eltern erwirbt (hier: Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit).
Das Kind habe die deutsche Staatsangehörigkeit trotz des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit nicht verloren, weil es die türkische Staatsangehörigkeit als (vermeintlich) minderjähriges Kind nicht in der von § 25 Abs. 1 StAG geforderten Weise auf Antrag erworben hat. Da das Kind selbst auch nach Erlangen der Volljährigkeit (am 1.6.1999) unstreitig keinen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt habe, könnte die Verlustfolge allenfalls durch Erklärungen ausgelöst worden sein, die die sorgeberechtigten Eltern, nicht nur der nach türkischem Recht insoweit maßgebliche Vater, als gesetzliche Vertreter für das Kind am 21. Mai 1999 beim türkischen Generalkonsulat in Zusammenhang mit ihren eigenen Wiedereinbürgerungsanträgen abgegeben haben. Eine Zurechnung lehnte der Gerichtshof indes – aus verschiedenen Gründen – ab.
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