In bemerkenswerter Deutlichkeit hat das OLG im Beschluss vom 01.06.2010 (11 Wx 7/10) die Verfahrenspraxis der Bundespolizei zur Nutzung der polizeilichen Gewahrsamnahme, das weitgehend als Standardinstrument zur Verhinderung des unerlaubten Aufenthaltes genutzt wird, kritisiert.
Durch die Entscheidung wird die im Portal veröffentlichte Auffassung bestätigt.
- Zur Unanwendbarkeit der polizeilichen Gewahrsamnahme, wenn die zuständige Behörde die Zurückschiebung betreibt. Als spezielleres Gesetz geht die Vorschrift des § 62 Abs. 4 AufenthG dem § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor.
- Die polizeiliche Gewahrsamnahme als Instrument der Verhinderung der Fortsetzung eines Dauerdeliktes wegen unerlaubten Aufenthaltes ist von vorneherein ungeeignet.
Zur Kommentierung und Entscheidung im Volltext:
OLG Brandenburg - 11 Wx 7/10 - Beschluss vom 01.06.2010 (295.43 kB 2010-08-10 12:10:24)
Lesen Sie auch die dem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung des BVerfG:
BVerfG - 2 BvR 2520/07 - Beschluss vom 04.09.2009 (613.46 kB 2010-01-27 19:29:51)