In wohl einem der letzten Verfahren zum Verfahrensrecht bei Abschiebehaft nach dem FGG stellt das OLG Celle klar:
- Die Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG im Beschwerdeverfahren bezieht sich auch auf Entscheidungen, die letztlich auf formalen bzw. prozessualen Gründen beruhen.
- Der Fristenlauf für die sofortige Beschwerde beginnt erst mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe nach § 22 I FGG, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers und Aushändigung einer Abschrift der Entscheidung unter Beifügen einer Rechtsmittelbelehrung auf Wunsch.
- Die Bekanntgabepflicht obliegt nur dem Richter.
Die Kommentierung bezieht sich auch vergleichend auf das neue FamFG.