OLG Celle zur Zuständigkeitsbestimmung in Freiheitsentziehungssachen

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Mit Beschluss vom 14.07.2011 - 22 W 1/11 - befasst sich das OLG Celle nach § 5 Abs. 2 FamFG mit der Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts zu einer Gewahrsamnahme während des Castor-Einsatzes 2010.

Das OLG Celle war für diesen Rechtsstreit nach § 5 Abs. 2 FamFG zuständig, da die beiden ablehnenden Amtsgerichte verschiedenen Landgerichtsbezirken angehören.

Der Betroffene wurde im November 2010 auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG in Gewahrsam genommen. Das Amtsgericht Lüneburg ordnete am selben Tag die polizeiliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen (Unterbindungsgewahrsam) an, die in der Gefangenensammelstelle in Lüneburg vollzogen wurde.
Im weiteren Verfahren hielt sich das angerufene Amtsgericht Lüneburg nicht für örtlich Zuständigkeit, da die Zuständigkeit nach dem Festhalteort (§ 40 Abs. 2 BPolG) nicht gelte, da diese lediglich die Zuständigkeit für die Anordnung der Ingewahrsamnahme im Akutfall beträfe. Vielmehr sei gemäß § 416 Satz 1 FamFG das Wohnsitzgericht, mithin das Amtsgericht Tostedt zuständig.

Leitsätze:

  1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG setzt förmliche Beschlüsse der streitenden Gerichte voraus. Hierzu reicht nicht aus, dass das eine Gericht die Verfahrensakten unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit abgibt und das andere Gericht unter Zurücksendung der Verfahrensakten die Übernahme ablehnt.
  2. Für die (nachträgliche) Überprüfung einer bundespolizeilichen Freiheitsentziehung ist zumindest auch das Gericht am Gewahrsamsort nach § 416 Satz 2 FamFG zuständig. Eine erfolgte Entlassung aus dem Gewahrsam steht dem nicht entgegen.

Zum Volltext und zur Gesamtkommentierung lesen Sie hier:

icon OLG Celle - 22 W 1/11 - Beschluss vom 14.07.2011 (89.28 kB 2011-08-10 08:54:49)

icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (509.09 kB 2011-08-10 09:21:28)