OLG München - 34 Wx 043/09 - Beschl. v. 27.05.2009
Die Übermittlungsart ist für den Asylantrag nicht vorgeschrieben.
Zur Begründung des Haftgrund der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG im Rahmen der Zurückschiebungshaft. Zur Entscheidung: hier